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Steuerberaterhaftung: Nachbesserungsrecht bei Fehlbuchungen

LG Koblenz, Az.: 15 O 167/13

Urteil vom 26.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Steuerberaterhaftung: Nachbesserungsrecht bei Fehlbuchungen
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin nimmt den beklagten Steuerberater auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsmandat in Anspruch. Sie betreibt in … einen Automobilhandel mit Oldtimern und Sportwagen. Der Beklagte war über viele Jahre hinweg als Steuerberater für die Klägerin tätig und unter anderem mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen, der Finanzbuchhaltung, der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen, zuletzt für das Jahr 2009, von der Klägerin beauftragt. Der Jahresabschluss 2010 wurde nicht mehr von dem Beklagten erstellt, die Finanzbuchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen führte der Beklagte bis zum ersten Quartal 2012 aus. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 (Anlage K 1, Blatt 16 der Akte) kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis.

Die Klägerin behauptet: Erstmals bei Anforderung einer Bestandsliste für ein Bankengespräch am 12. April 2012 seien ihr Mängel bei der Pflege der Bestandslisten durch den Beklagten aufgefallen. Die vom Beklagten erst am 23.04.2012 vorgelegte Liste sei unbrauchbar gewesen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung seien vom Beklagten zu vertretende erhebliche Mängel in der Finanzbuchhaltung und den vom Beklagten zu pflegenden Bestandslisten zu Tage getreten. Daher habe sie das Steuermandat an die Steuerberaterin … übergeben. Diese habe festgestellt, dass die Buchführung mangelhaft sei und umsatzsteuerliche Vorgänge vom Beklagten falsch bewertet worden seien. Nach der Kündigung des dem Beklagten erteilten Mandats habe die neu bestellte Steuerberaterin die Fahrzeugbestandslisten prüfen und komplett neu erstellen müssen. Für die erforderliche Behebung buchhalterischer Fehler im Zusammenhang mit der Finanzbuchhaltung für das Jahr 2010 habe die Steuerberaterin 30,5 Stunden aufgewandt zu je 92,00 Euro, von denen der Beklagte jedenfalls 65,00 Euro pro Stunde, mithin insgesamt 1.982,50 Euro, ersetzen müsse. Für die Nachbearbeitung der Listen aus den Jahren 2011 und 2009 sei mit einem ähnlich hohen Aufwand zu rechnen, für 2012 bis Ende März, dem Ende der Tätigkeit des Beklagten, mit etwa einem Viertel des Aufwands. Der Beklagte habe seine Pflichtverletzung im Schreiben vom 15. März 2013 (Anlage K 6, Blatt 53f. der Akte) eingeräumt. Die Fehler beruhten unter anderem auf der mangelhaften oder fehlenden Führung eines Wareneingangs- und -ausgangsbuchs. Die dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit der Nachbesserung sei ergebnislos geblieben.

Die Klägerin hatte ursprünglich angekündigt, beantragen zu wollen, den Beklagten zu verurteilen an sie 9.184,30 Euro zuzüglich Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 hat die Klägerin ihre Anträge geändert und zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.982,50 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie die notwendigen Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Buchhaltungsmängel für den Zeitraum 2009 bis Ende März 2012 entstehen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Steuerschäden zu ersetzen, die aus der mangelhaften Buchhaltung im Zeitraum 2009 bis März 2012 resultieren,

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin habe ihm eine Nachbesserung verweigert und mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Anlage B 1, Blatt 76 der Akte) die sofortige Herausgabe aller Unterlagen verlangt. Die Vorwürfe der Klägerin hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen seien pauschal und nicht substantiiert. Soweit im Bericht über die Außenprüfung (Anlage K 1a, Blatt 18ff. der Akte) Mängel der Buchführung festgestellt worden seien, beruhten diese auf der mangelhaften Führung des Kassenbuchs. Dieses aber sei allein von der Klägerin geführt worden. Es habe auch nur ein eingeschränkter Auftrag zur Prüfung der Buchführung, der Unterlagen sowie der Wertansätze der Fahrzeuge bestanden, wie den schriftlich erteilten Aufträgen zur Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2007, 2008 und 2009 (Anlage B 2, Blatt 78ff. der Akte) zu entnehmen sei. Denn nur der Unternehmer könne eine Bewertung der Vorräte, hier des Fahrzeugbestands, vornehmen. Die Klägerin habe die Richtigkeit der Bewertung selbst durch ihre jeweilige Unterschrift unter die Aufstellungen zum Umlaufvermögen für die Jahre 2007 bis 2009 bestätigt (Anlage B 4, Blatt 82 ff. der Akte und Anlage B 3, Blatt 81 der Akte als beispielhaftes Formular). Die Klägerin selbst habe das Kassenbuch und das Wareneingangs- und -ausgangsbuch unzuverlässig geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie das Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 2014 (Blatt 137ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen insgesamt unbegründet.

Zwar stellt die in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin vorgenommene Änderung der Klage im Hinblick auf die zuletzt gestellten Feststellungsanträge nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar, sodass es insoweit weder der Zustimmung des Beklagten noch der Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO bedarf (Zöller/Greger, 29. Auflage, 2012, § 264 Rdz. 3b). Es fehlt aber insoweit für die Feststellungsanträge an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und warum sie nicht in der Lage ist, die durch die Beauftragung der Steuerberaterin … für die Bearbeitung der Listen für die Jahre 2009 und 2011, sowie das erster Quartal 2012, erforderlichen Aufwendungen und Kosten konkret zu beziffern. Wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zur Feststellungsklage im Sinne der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess, hätte die Klägerin im Zusammenhang mit der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung konkret behaupten und darlegen müssen, dass ihr eine Bezifferung ihres Anspruchs noch nicht möglich ist. Hierzu fehlt es an jeglichem Klägervortrag.

Darüber hinaus fehlt für den Feststellungsantrag zu 2) teilweise auch ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Frage, ob der Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die für die Nachbearbeitung der Unterlagen des Jahres 2010 anfallen, ist bereits Klagegegenstand des Leistungsantrags unter Ziffer 1). Die Klägerin hat insoweit eine Bezifferung vorgenommen und auch nicht behauptet, dass hier weitere Kosten für die Nachbearbeitung entstehen könnten.

Die Klage ist insgesamt aber auch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung (oder Feststellung) aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat im Rahmen des bestehenden Steuerberatungsmandatsverhältnisses keine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Die Führung von Grundaufzeichnungen hat grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen, weil dieser den konkreten Geschäftsvorgängen örtlich und zeitlich näher steht als der Steuerberater. Nach § 143 AO obliegt die Führung eines Wareneingangsbuchs grundsätzlich dem Unternehmer. Dieser hat den Wareneingang gesondert aufzuzeichnen und dabei nach § 143 Abs. 3 AO unter anderem den Tag des Eingangs, den Namen und die Anschrift des Lieferers, die handelsübliche Bezeichnung der Ware, den Preis und den Hinweis auf den Beleg aufzunehmen. Grundsätzlich ist es daher Aufgabe des Steuerpflichtigen, dem Steuerberater die Belege und Informationen für die Geschäftsvorgänge so zur Verfügung zu stellen, dass der Berater diese richtig, vollständig und rechtzeitig verbuchen kann. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin nach dem insoweit bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 (Blatt 129 der Akte) nicht nachgekommen. Eventuelle Fehlbuchungen beruhen daher auf einem Verursachungsbeitrag der Klägerin selbst.

Fehler im Bereich der Grundaufzeichnungen können dem Steuerberater darüber hinaus im Übrigen selbst dann nicht angelastet werden, wenn dem Steuerberater die Buchführung als vertragliche Verpflichtung obliegt. Denn es ist Aufgabe der Klägerin als Kaufmann, ihrerseits die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Buchführung nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu schaffen. Hierzu zählen die Aufbewahrung von Belegen und die Führung von Grundaufzeichnungen wie die eines Kassenbuches. Die Klägerin musste selbstverantwortlich sicherstellen, dass die für den Nachweis einer kaufmännischen Buchführung erforderlichen Aufzeichnungen lesbar sind und sortiert aufbewahrt werden, damit diese später den einzelnen Buchungen zugeordnet werden können. Dies gilt auch für die Erstellung eines Kassenbuches, das ein ordentlicher Kaufmann täglich und fortlaufend führen muss (LG Krefeld, Urteil vom 25. August 2011, Az. 3 O 93/11).

Aus den von dem Beklagten vorgelegten Aufträgen zur Erstellung der Jahresabschlüsse (Anlage B 2, Blatt 78ff. der Akte) geht im Übrigen hervor, dass die Klägerin den Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse nur mit einer eingeschränkten Prüfung der Unterlagen und Wertansätze beauftragt hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch weder substantiiert und im Einzelnen dargelegt noch für jeden Einzelfall hinreichend unter Beweis gestellt, welche konkreten Buchungen des Beklagten mangelhaft oder falsch gewesen sein sollen, und von der neu beauftragten Steuerberaterin aus welchem Grund neu verbucht worden sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Buchungsfehlern trägt grundsätzlich der Mandant, hier also die Klägerin. Im Rechtsstreit bedarf es zur Darlegung solcher Fehler der substanziierten Angabe, welche Buchung der Berater aufgrund welcher Informationen und/oder ihm vorgelegten Belegen hätte vornehmen müssen und was er stattdessen gebucht hat (OLG Köln, DStRE 2008, 197, 199 unter Bezugnahme auf OLG Köln, DB 1989,100 und Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Auflage, 2007, Rn. 308, m. w. N.). Dem Gericht muss die Feststellung der unkorrekten Buchführung möglich sein (OLG Köln, a.a.O.). Die Klägerin hat vorliegend weder hinreichend konkrete Fehler anhand von Beispielen dargelegt, die einen Rückschluss auf einen grundsätzlichen Fehler des Buchungsverhaltens des Beklagten im Sinne eines Systemfehlers zuließen (vgl. dazu im Einzelnen vor allem den Schriftsatz vom 07. November 2013, Blatt 96ff. der Akte) noch hat sie konkret dargelegt, welche Umbuchungen die neu beauftragte Steuerberaterin jeweils mit welchem Zeitaufwand und aus welchem Grund vorgenommen haben soll. Die bloße Behauptung der Klägerin, es sei ein Mehraufwand zur Behebung buchhalterischer Fehler entstanden, stellt – wie die Beklagtenseite zutreffend gerügt hat – keinen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag dar. Die vorgelegte Rechnung vom 06. November 2012 (Anlage K 3, Blatt 48 der Akte) führt zur Tätigkeit lediglich „Beratungssonderarbeiten“ aus. Sie lässt eine weitere Spezifizierung nicht zu. Ausreichend konkrete Ausführungen der Klägerin zu einem möglichen Steuerschaden fehlen ganz.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte auch nicht im Schreiben vom 15. März 2013 (Anlage K 6, Blatt 53f. der Akte) irgendwelche Pflichtverletzungen anerkannt. Vielmehr bietet der Beklagte in diesem Schreiben eine Nachbesserung an für den Fall, dass „eventuelle Fehlbuchungen“ vorliegen und Berichtigungen tatsächlich „erforderlich“ sein sollten.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 18. März 2003, Az. 3 U 1027/02; ausdrücklich offen gelassen von BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Az. IX ZR 63/05, für die Fälle, in denen – wie vorliegend – der vermeintliche Fehler vor Beauftragung eines neuen Steuerberaters offenbar geworden ist), der die Kammer folgt, wäre die Klägerin im Übrigen auch dazu verpflichtet gewesen, dem Beklagten die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren.

In der Regel ist der Steuerberatungsvertrag danach zwar ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (§§ 675, 611 BGB), auch dann, wenn – wie hier – einem Steuerberater allgemein die Wahrung aller steuerlichen Interessen seines Auftraggebers übertragen wird, wobei es unerheblich ist, dass sich ein Teil der zu erbringenden Leistungen in einem körperlichen Werk, etwa als Jahresabschluss oder als Steuererklärung konkretisieren lässt (OLG Koblenz, a.a.O., unter Bezugnahme auf Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 3. Auflage, StBGebV vor § 1 Anm. 1.3.2). Die Nachbesserungsvorschriften der §§ 633ff. BGB finden daher unmittelbar keine Anwendung. Jedoch ist nach der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann, wenn es sich, wie hier, schlussendlich um einen Dienstvertrag handelt, dem Steuerberater ein Nachbesserungsrecht einzuräumen, wenn der Mandant die Beseitigung der Mängel der Leistung seines bisherigen Steuerberaters später durch einen anderen Berater vornehmen lässt und dem für die Mängel verantwortlichen Steuerberater dann die dadurch entstehenden Kosten anlasten will.

Eine Nachbesserungsmöglichkeit hat die Klägerin dem Beklagten aber vorliegend nicht eingeräumt. Vielmehr hat sie trotz der erklärten Korrekturbereitschaft des Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 15. März 2013, den Beklagten bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Anlage B 1, Blatt 76 der Akte) zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen aufgefordert und das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom darauf folgenden Tag (Anlage K 1, Blatt 16 der Akte) gekündigt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt, und der Beklagte habe dann unbrauchbare Nachbuchungen zur Verfügung gestellt (Seite 6 unten der Klageschrift, Blatt 14 der Akte und später auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 07. November 2013, Blatt 102 der Akte) ist – wie auch das diesbezügliche Beweisangebot – nicht hinreichend konkret, da weder Angaben zu den Umständen und dem Zeitpunkt des Nachbesserungsverlangens noch zum Inhalt der erfolgten Nachbesserung bzw. des Nachbesserungsversuchs gemacht werden. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen wäre, etwa weil der Beklagte eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hatte.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05. Februar 2014 (Schriftsatznachlass war auch nicht beantragt) bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, scheidet auch ein Anspruch hinsichtlich der Nebenforderungen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt bis zum 14. Januar 2014 9.184,30 Euro und ab dem 15. Januar 2014 13.035,60 Euro, davon 6.053,10 Euro für den Feststellungsantrag zu 2) und 5.000,- Euro für den Feststellungsantrag zu 3).

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