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Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 K 2388/15, Urteil vom 28.06.2017

Leitsatz: Der Anspruch auf Kindergeld endet erst dann, wenn das Kind das von Beginn an angestrebte Berufsziel bei einer mehraktigen Ausbildung erreicht hat.

I. Der Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Ihre Tochter C für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2016 Kindergeld zu gewähren.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Kindergeld bis zum angestrebten Berufsabschluss
Foto: smolaw / Bigstock

Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 22. Dezember 1991 geborenen Tochter C. Am 7. Juli 2015 bestand C die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“. Nach Angaben der Klägerin strebte C nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung/Lehre zur „Immobilienkauffrau“ von Anfang an den weiterführenden Abschluss zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ an. Vorbehaltlich des Bestehens der Abschlussprüfung zur „Immobilienkauffrau“ hatte C mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereits am 1. Juni 2015 einen zunächst bis zum 7. Juli 2017 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages wurde C ab dem 8. Juli 2015 als Vollbeschäftigte eingestellt (Kindergeldakte – K-Akte -, Bl.180 f.). Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, den besonderen Regelungen für die Verwaltung, dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Es wurde keine Probezeit vereinbart. C wurde in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert. Die Arbeitgeberin war berechtigt, C aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Nachdem C die Abschlussprüfung zur „Immobilienkauffrau“ bestanden hatte, nahm sie an dem Lehrgang „geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin“ der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teil. Diese Ausbildung sollte vom 7. Oktober 2015 bis zum 22. Februar 2017 dauern. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ ist das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ sowie eine gewisse Berufspraxis nach abgeschlossener Lehre. C war ab dem 8. Juli 2015 bei ihrem Ausbildungsbetrieb, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, mit einer Wochenarbeitsstundenzahl von 39 Stunden angestellt, um auch insofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Immobilienfachwirtin zu erlangen.

Gemäß dem Schreiben der IHK vom 6. August 2015 wurde C erstmals im Juli 2016 zur Prüfung als „geprüfte Immobilienfachwirtin“ zugelassen (K-Akte, Bl.179).

Mit Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld vom 9. Oktober 2015 für C ab August 2015 ab (K-Akte, Bl.185). Zur Begründung führte sie aus, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden können. Diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen seien bei C nicht mehr erfüllt. C habe ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da C daneben einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne sie gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 und S. 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Hierbei würden Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach §§ 8 und 8a SGB IV nicht berücksichtigt.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch (K-Akte, Bl.200). C befinde sich in Berufsausbildung, solange sie ihr Berufsziel noch nicht erreicht habe und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereite. C´s Berufsziel würde weitgehend von den Vorstellungen ihrer Eltern und ihren Vorstellungen bestimmt. Der BFH habe entschieden (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010, III R 3/08), dass auch eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin noch zur Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne gehöre. Sie weise darauf hin, dass Prüfungszulassungsvoraussetzung für die „geprüfte Immobilienfachwirtin“ eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Immobilienwirtschaft mit anschließender mindestens einjähriger Berufspraxis in Vollzeit sei. Daher sei die berufliche Fortbildungsmaßnahme C´s vom 7. Oktober 2015 bis zum 22. Februar 2017 mit 510 Präsenzunterrichtsstunden als Teilzeitunterricht ausgestaltet, um in diesem Zeitraum die Voraussetzung der einjährigen Berufspraxis erfüllen zu können.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2015 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen (K-Akte, Bl.207 ff.).

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sich C ungeachtet ihrer erfolgreichen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Immobilienkauffrau weiterhin in einer Erstausbildung befunden habe. Für sie habe ein Anspruch auf Kindergeld bestanden, obwohl sie mehr als 20 Arbeitsstunden wöchentlich berufstätig gewesen sei. Sei die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, komme es auf die Wochenarbeitsstunden gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG nicht an. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom

3. September 2015 (VI R 9/15). In diesem Urteil sei zwar der Fall eines Studenten mit Bachelor- und anschließendem Masterabschluss entschieden worden. Entscheidend sei jedoch, dass die Erstausbildung noch nicht durch das Erreichen des Bachelorabschlusses beendet gewesen sei, sondern erst mit dem Abschluss der Masterausbildung. Nach den Ausführungen des BFH sei eine Erstausbildung im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG nicht abgeschlossen gewesen, sodass es auf die Erwerbstätigkeit des Kindes und deren Umfang nicht angekommen sei.

Da für die Zulassung zur Prüfung der Immobilienfachwirtin, die von Anfang an C´s Berufswunsch gewesen sei, sowohl die bestandene Prüfung zur Immobilienkauffrau als auch eine mindestens einjährige Berufspraxis Voraussetzung sei, sei die Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfte Immobilienfachwirtin“ ergäben sich aus § 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl I S.117). Diese sei durch Art. 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl I S.274) geändert worden.

Die Erstausbildung C´s sei frühestens im Jahr 2017 nach dem Bestehen der Prüfung zur geprüften Immobilienfachwirtin abgeschlossen. Nach Vollendung von C´s 25. Lebensjahr am 22. Dezember 2016 sei kein Kindergeld mehr zu gewähren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für C für die Zeit von August 2015 bis Dezember 2016 Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und verweist auf die Einspruchsentscheidung. Mit dem Bestehen ihrer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ am 7. Juli 2015 sei C befähigt gewesen, den von ihr angestrebten Beruf auszuüben. Dies zeige insbesondere der bereits am 1. Juni 2015 mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben abgeschlossene Arbeitsvertrag. Mit dem Abschluss dieser Ausbildung sei der Verbrauch der Erstausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG eingetreten.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Der Kindergeldbescheid vom 29. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO). Die Erstausbildung C´s ist erst mit dem Abschluss der Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ beendet.

I. Ein Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG für ein über 18 Jahre altes Kind, das noch nicht das

25. Lebensjahr vollendet hat, besteht, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Voraussetzung „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ im Sinne der Vorschrift liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG eintreten kann.

Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Dies folgt u. a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, dass „für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs. Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte und des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen. Liegt noch kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG vor, kommt es auf die Erwerbstätigkeit des Kindes im Streitzeitraum nicht an. Eine Prüfung des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG entfällt.

Ein Kind ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber seinen Eltern – mangels Bedürftigkeit – keinen Unterhaltsanspruch mehr hat. Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus. Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben. Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015, VI R 9/15, BFH/NV 2016, 113).

II. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin für den im Streit befindlichen Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2016 Anspruch auf Kindergeld. Zur Überzeugung des Gerichts hat C ihre Erstausbildung nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ am 7. Juli 2015 abgeschlossen, sondern ihre Erstausbildung hat sich, wie von ihr und der Klägerin von Anfang an beabsichtigt, auf den Lehrgang „geprüfte Immobilienfachwirtin“ der IHK vom 7. Oktober 2015 bis zum voraussichtlich 22. Februar 2017 erstreckt. Das im Streitfall die Erstausbildung nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zur „Immobilienkauffrau“, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss „geprüfte Immobilienfachwirtin“ beendet werden sollte, ergibt sich des Weiteren auch daraus, dass dieser zur Voraussetzung hat, dass die Auszubildende die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ bestanden hat und dass nach abgeschlossener Lehre eine Berufspraxis von einem Jahr in Vollzeit im Ausbildungsberuf erfolgt ist.

Ist der weiter qualifizierende Abschluss vom Kind und seinen Eltern von Anfang an das beabsichtigte Ziel der Berufsausbildung und setzen der weiter qualifizierende Abschluss zum einen das erfolgreiche Bestehen des Ausbildungsberufs „Immobilienkauffrau“ voraus und verlangt die weiter qualifizierende Ausbildung zum anderen eine Berufspraxis von einem Jahr in Vollzeit, um den Abschluss zu erlangen, ist zur Überzeugung des Gerichts die Erstausbildung nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss des als Zwischenetappe zu betrachtenden Ausbildungs-/Lehrberufs, sondern erst abgeschlossen, wenn das Kind den ursprünglich angestrebten weiter qualifizierenden Abschluss erlangt hat. Zudem hat C ihre Ausbildung/Lehre im Juli 2015 abgeschlossen und hat die weiterführende Ausbildung in derselben Berufssparte bereits im Oktober 2015 fortgesetzt. Diese objektiven Beweisanzeichen sprechen dafür, dass C ihr angestrebtes Berufsziel nicht bereits mit dem ersten Abschluss, sondern erst mit dem Abschluss zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ erlangen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. April 2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

Wie bei dem Verhältnis von Bachelor- zum Masterstudiengang, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dieselbe Berufssparte betreffen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden, muss dies gleichermaßen für weiterführende Abschlüsse gelten, die einen vorangegangenen Abschluss – hier zur Immobilienkauffrau – zur Voraussetzung haben, um überhaupt zu dem weiterführenden Abschluss zugelassen zu werden.

Nach alledem hat die Beklagte das Kindergeld für C für den Zeitraum von August 2015 bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres im Dezember 2016 im angefochtenen Bescheid und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung zu Unrecht versagt.

III. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten ergibt sich aus §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Mit Urteilen vom 15. April 2015 und vom 3. September 2015 hat der BFH die im Streitfall zu klärenden Rechtsfragen geklärt (V R 27/14, a.a.O. und VI 9/15, a.a.O.).

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