FG Baden-Württemberg, Az.: 13 K 1934/15, Urteil vom 22.4.2016
1. Der Beklagte wird für die Veranlagungszeiträume ab 2015 verurteilt, es zu unterlassen, Besteuerungsgrundlagen der Klägerin der Krankenversicherung, mitzuteilen, solange die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unverändert bleibt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼ .
4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
5. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte dazu berechtigt und verpflichtet ist, Daten über Besteuerungsgrundlagen der Klägerin der gesetzlichen Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin (i.F.: EM) mitzuteilen.
Die Klägerin wurde mit ihrem EM in den Veranlagungszeiträumen 2011 – 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der EM ist Rentner und seit 1. Juli 2011 freiwilliges, nicht hauptberuflich selbständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankversicherung; die Klägerin ist kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages durch den EM streiten die Krankenkasse und der EM über die Berechtigung der Krankenkasse, in die Bemessungsgrundlage des von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages ergänzend das Einkommen der Klägerin einzubeziehen.
Da sich der EM gegenüber der Krankenkasse weigerte, das Einkommen der Klägerin mitzuteilen, forderte die Krankenkasse den Beklagten unter Berufung auf § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 21 Abs. 4 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 240 Abs. 5 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie § 2 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) mit Schreiben vom 2. Juli 2014 und vom 10. Oktober 2014 auf, ihr die Einkünfte der Klägerin und des EM auf einem beigefügten Vordruck mitzuteilen.
Der Beklagte teilte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und diverser Rückfragen an die Krankenkasse dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 auf deren Vordruck die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte des EM für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 mit. In der Spalte für 2013 trug er „keine Daten“ ein.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 wandte sich die Klägerin gegen Weitergabe ihrer Daten an die Krankenkasse und forderte den Beklagten dazu auf, künftig keine entsprechenden Daten mehr weiter zu geben. Gleichzeitig bat sie um Bestätigung, dass künftig keine Daten mehr weitergeben werden. Sie ist der Auffassung, § 31 AO sei keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe ihrer Besteuerungsgrundlagen, da die Klägerin nicht selbst Betroffene im Sinne dieser Vorschrift sei.
Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2015 mit der Begründung ab, § 31 AO erfasse auch die Weitergabe von Daten Dritter, soweit diese zur Beitragsfestsetzung erforderlich seien.
Mit ihrer am 14. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Interesse weiter und trägt ergänzend vor, eine Weitergabe ihrer Daten sei auch deshalb nicht zulässig, weil die Krankenkasse ihre Einkünfte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge des EM nicht heranziehen dürfe. Nach § 240 SGB V dürften für die Bemessung des Beitrages ausschließlich die Einkünfte des EM herangezogen werden, nicht jedoch auch jene der Klägerin. § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung ihrer Einkünfte dar. Die BeitrVerfGrsSz hätten keine Gesetzesqualität, sodass sich die Beitragsbemessung ausschließlich nach § 240 Abs. 1 SGB V richten dürfe.
Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, § 240 Abs. 4 S. 4 SGB V beziehe sich ausschließlich auf § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V. Daher könnten die Einkünfte des Ehegatten nur bei freiwillig hauptberuflich selbständigen Versicherten für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Der EM der Klägerin sei jedoch gerade nicht hauptberuflich selbständig tätig. Die BeitrVerfGrsSz seien daher rechts- bzw. verfassungswidrig. Das BVerfG habe bereits mit Urteil vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 entschieden, dass die Einkünfte von Ehegatten von Nichtselbständigen bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage keine Berücksichtigung finden dürften.
Soweit der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 31 Nr. 3 regele, dass die Finanzämter in Fällen von sonstigen freiwillig Versicherten zur Auskunft verpflichtet seien und in Fällen von hauptberuflich selbständigen freiwilligen Versicherten keine Auskunftspflicht bestehe, sei diese Verwaltungsvorschrift grundlegend falsch. Da § 240 Abs. 4 SGB V ausschließlich für hauptberuflich selbständige Versicherte eine Berechtigung zur Heranziehung von Einkünften des Ehegatten regele, sei die Finanzverwaltung gerade umgekehrt in Fällen hauptberuflich selbständiger Versicherter zur Auskunft verpflichtet, während in Fällen von sonstigen freiwillig Versicherten einer Auskunft § 30 AO entgegenstünde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass die Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 an die gesetzliche Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin einen Verstoß gegen § 30 AO darstellt und somit rechtswidrig war, weshalb die Beklagte nicht berechtigt war, die erteilte Auskunft an die gesetzliche Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin zu erteilen.
2. die Beklagte dazu zu verpflichten, weitere Anfragen der gesetzlichen Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin, die Krankenversicherung in Bezug auf die Einkommensteuerbescheide für die Klägerin nicht zu beantworten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, gemäß § 31 Abs. 2 AO zur Mitteilung der Einkünfte der Klägerin an die Krankenkasse verpflichtet zu sein. Gemäß § 240 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz seien die Einkünfte der Klägerin von der Krankenkasse bei der Bemessung der Beitragshöhe des EM zu berücksichtigen. Zu einer Verwerfung der Vorschriften wegen der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit sei er nicht befugt. Dementsprechend bestimme auch AEAO zu § 31 Nr. 3, dass er im vorliegenden Fall zur Erteilung der Auskünfte an die Krankenkasse verpflichtet sei. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BVerfG sei nicht einschlägig; dieses betreffe ausschließlich Fragen zur Mindestbemessungsgrundlage von freiwillig versicherten, hauptberuflich selbständigen Mitgliedern und enthalte keine Aussage darüber, ob bei sonstigen freiwilligen Versicherten die Einkünfte des Ehegatten für die Beitragsbemessung herangezogen werden dürften.
Der Berichterstatter hat nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten die Krankenversicherung mit Beschluss vom 4. April 2016 zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuerakte, Allgemeine Akte, Pfändungsakte und Akte „Auskunft an Krankenkasse“) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist unzulässig (A.).
Die vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrer Klage eine Verurteilung zur Unterlassung der Weitergabe ihrer Besteuerungsgrundlagen an die Beigeladene für die Veranlagungszeiträume 2013-2014 begehrt (B.). Sie ist begründet, soweit die Klägerin ein entsprechendes Unterlassen für die Veranlagungszeiträume ab 2015 begehrt (C.).
Über die Klagen hat der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
A.
Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens der Beklagten ist unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte auch durch die daneben – zulässig – erhobene Unterlassungsklage verfolgen kann (dazu unter B.).
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann mit einer Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger an der Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Bei einem wie hier vergangenen Rechtsverhältnis kommen als berechtigte Feststellungsinteressen grundsätzlich nur die Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse, insbesondere bei schweren Grundrechtseingriffen, in Betracht. Die Feststellungsklage ist jedoch nach § 41 Abs. 2 FGO unzulässig, soweit der Kläger die begehrten Feststellungen im Rahmen einer Anfechtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
Vorliegend ergibt sich ein Feststellungsinteresse zwar grundsätzlich aus dem Umstand der Wiederholungsgefahr, da die Klägerin berechtigt damit rechnen muss, dass der Beklagte weitere Anfragen der Krankenkasse beantworten wird. Dieses Rechtschutzbedürfnis verfolgt die Klägerin jedoch bereits durch die daneben – zulässig – erhobene Unterlassungsklage.
Im Übrigen wäre die Klage aus den unter B. aufgeführten Gründen auch unbegründet.
B.
Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist als vorbeugende Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO zulässig (I.) aber unbegründet, soweit sie die Veranlagungszeiträume 2013-2014 betrifft (II.).
I.
Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist als vorbeugende Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 3. Alt. FGO zulässig. Die begehrte Unterlassung der Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen an die Krankenkasse stellt als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Einspruch anfechtbar wäre (BFH, Urteil vom 25. Juli 1978 VII R 77/74, BFHE 126, 358; FG München, Urteil vom 31. Oktober 2007, 9 K 174/07, juris; Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl. 1951, 236. Lieferung 01.2016, § 31 AO Rn. 45f.). Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht.
1.
Nach § 31 Abs. 2 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung sämtliche relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Einschätzung der Versicherungspflicht sowie die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind (Tormöhlen in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 121. Lieferung, § 31 AO 1977).
a) § 31 Abs. 2 AO enthält keine Begrenzung des Personskreises, über den die Finanzverwaltung auskunftspflichtig ist, sondern spricht nur von dem „Betroffenen“ und nicht etwa vom Steuerpflichtigen (§ 30 AO) oder von einem eingeschränkten Personenkreis wie in § 31 Abs. 3 AO (Grundstückseigentümern). Demnach ist Betroffener im Sinne dieser Vorschrift nicht nur das beitragspflichtige Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung selbst, sondern auch eine dritte Person, deren Verhältnisse für die Beitragsfestsetzung relevant sind (vgl. Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 10. Aufl. 1951, 236. Lieferung 01.2016, § 31 AO Rn. 25).
b) Nach § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 SGB V angehört, aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen.
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte zur Weitergabe der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin an die Krankenkasse berechtigt und verpflichtet. Denn nach § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz gehören zu den für die Beitragsbemessung des EM relevanten Daten auch die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin (dazu unter 2.; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris). Die Klägerin ist somit als dritte Person ebenfalls Betroffene i.S.d. § 31 Abs. 2 AO.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz um eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in Bemessungsgrundlage für die Beiträge des EM.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erlassenen BeitrVerfGrsSz vom 27. Oktober 2008 nicht um bloße Verwaltungsvorschriften, sondern um untergesetzliche Normen, die sowohl die Mitgliedskrankenkassen als auch ihre Mitglieder binden (BSG, Urteile vom 19. Dezember 2012 B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1; vom 18. Dezember 2013 B 12 KR 15/11 R und B 12 KR 15/11 R; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R; jeweils juris).
b) Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als „wesentlich“ sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN).
Zu diesen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien gehören im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls auch die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 B 12 KR 20/11 R, BSGE 113, 1).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen in Hinblick auf die Berücksichtigung der Ehegatteneinkünfte bei der Beitragsbemessung des EM gegen die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat insoweit alle wesentlichen Regelungen selbst getroffen, weshalb der Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz rechtsverbindlich erlassen durfte.
§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V regelt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen hat. Dementsprechend ist bei verheirateten Mitgliedern auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen, denn dieses erhöht aufgrund der familienrechtlichen Ansprüche auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes selbst. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus. Denn mit § 240 Abs. 5 SGB V hat er die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens allgemein vorausgesetzt und für diesen Fall unter anderem bestimmt, dass von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist (so im Ergebnis auch BSG, Urteile vom 24. November 1992 12 RK 8/92, BSGE 71, 244; vom 17. Juli 1990 12 RK 16/89, juris; vom 24. April 2002 B 7/1 A 1/00 R, BSGE 89, 213; vom 18. November 2015 B 12 KR 21/14 R, juris; Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 240 SGB V, Rn. 81ff.; Orlowski/Rau/Wasem u.a., SGB V-Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung – GKV, 41. AL, § 240 Rn. 7; ).
3.
Ob sich § 240 Abs. 4 S. 4 SGB V, wie die Klägerin meint, nur auf § 240 Abs. 4 S. 3 SGB V bezieht, kann dahinstehen, da auch in diesem Fall die Vorschrift der Regelung des § 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz nicht entgegen stünde.
a) § 240 Abs. 4 SGB V enthält Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage von freiwillig Versicherten.
Hierbei bestimmt Satz 1 zunächst für alle freiwilligen Versicherten, dass als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt.
Satz 2 Halbsatz 1 regelt sodann für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, dass als beitragspflichtige Einnahmen ein höherer Betrag, nämlich für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Halbsatz 2 ermöglich diesen Mitgliedern sodann den Nachweis geringerer Einnahmen, um eine niedrigere Mindestbemessungsgrundlage zu erreichen.
Satz 3 überträgt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgabe zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger gegenüber der Mindestbemessungsgrundlage nach Satz 2 noch niedrigere Einnahmen zugrunde gelegt werden können. Satz 4 bestimmt für diese noch niedrigere Mindestbemessungsgrundlage jedoch zwingend, dass vor deren Ansatz auch das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind.
§ 240 Abs. 4 S. 4 SGB V enthält somit lediglich die zwingende Vorschrift dahingehend, dass bei freiwillig hauptberuflich Selbständigen niedrigere Einnahmen als nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V nur dann zum Ansatz kommen dürfen, wenn dies auch unter Berücksichtigung des Vermögens des Mitglieds sowie des Einkommens und des Vermögens von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, geboten ist. Dem gegenüber stellt § 240 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 SGB V eine entsprechende Berücksichtigung in das Ermessen des Spitzenverbandes.
b) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerin AEAO zu § 31 Nr. 3 jedenfalls für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 keine unzutreffenden Regelungen enthält.
Soweit die Vorschrift regelt, dass die Finanzämter in Fällen von sonstigen freiwillig Versicherten zur Auskunft verpflichtet seien, entspricht diese Regelung der Rechtslage. Ebenso zutreffend ist die Regelung, dass die Verpflichtung in Fällen von hauptberuflich selbständigen Mitgliedern nicht bestehe. Denn die Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen ist für diese Personengruppe zur Beitragsbemessung nicht erforderlich, da die Krankenkassen nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V grundsätzlich zum Ansatz der Höchstbemessungsgrundlage berechtigt sind, sofern das Mitglied nicht niedrigere Einnahmen nachweist.
4.
Der Senat weist darauf hin, dass ein Zusammenhang des von Klägerin zitierten Urteils des BVerfG vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 mit dem vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. In der genannten Entscheidung befasst sich das BVerfG mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbemessungsgrenze des § 240 Abs. 4 S. 2 Halbsatz 2 SGB V für selbständige Versicherte, welche bejaht wurde. Im vorliegenden Fall geht es jedoch als Vorfrage um die Problematik, ob die Krankenkasse Einkünfte eines Ehegatten bei der Beitragsbemessung mit einbeziehen darf.
C.
Der Antrag Ziffer 2 der Klägerin ist zulässig und begründet, soweit sie die Veranlagungszeiträume ab 2015 betrifft.
Mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Juli 2014 (GKV-FQWG; BGBl I 2014, 1133) wurde § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V mit Wirkung zum 1. August 2014 ein neuer zweiter Halbsatz angefügt. Seitdem bestimmt § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V generell, dass, sofern und solange freiwillige Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkassen nicht vorlegen, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V) gilt. Folge dieser Regelung ist, dass nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten die Festsetzung von Höchstbeiträgen möglich ist, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Beitragspflichtige Einnahmen nicht nachweist (Bernsdorff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rn. 14).
Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2015 für alle freiwilligen Versicherten – ebenso wie zuvor für freiwillige, hauptberuflich selbständige Versicherte – für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich im Sinne des § 31 Abs. 2 S. 1 AO.
D.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 FGO.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da keine Billigkeitsgründe vorliegen, insbesondere hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt oder das Verfahren sonst gefördert (§ 139 Abs. 4 FGO).
Die Revision ist zuzulassen, weil die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 119 Abs. 2 Nr. 1 FGO).