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Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten – Anfechtung nach AnfG

FG Bremen – Az.: 2 K 89/17 (1) – Urteil vom 25.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. (Inhaber der Firma S. …) einen Betrag i.H.v. 26.000,- € nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Ehemanns der Beklagten, Herrn S., die Rechte aufgrund einer vom Finanzamt erklärten Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz in der bis zum 4. April 2017 gültigen Fassung (AnfG) gegen die Beklagte geltend, indem er die Beklagte auf Wertersatz für ihr von ihrem früheren Ehemann übertragenen Grundbesitz in Anspruch nimmt.

S. war seit dem 5. Januar 2009 als Eigentümer des Grundstücks Gebäude- und Hoffläche B.-Str. mit einer Größe von 1 a und 45 qm (= 145 qm) und als Miteigentümer (… Miteigentumsanteil) des Grundstücks Hofraum B.-Str. mit einer Größe von 9 a (= 900 qm) im Grundbuch des Amtsgerichts A. (Grundbuch …) eingetragen. Das Grundstück Gebäude- und Hoffläche B.-Str. ist im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. … (…) eingetragen. Der … Miteigentumsanteil an dem Grundstück Hofraum B.-Str. ist im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nr. … (…) eingetragen. Die Gebäude- und Hoffläche B.-Str. und der Miteigentumsanteil an dem Hofraum B.-Str. werden nachfolgend zusammengefasst als „(Mit-)Eigentum Grundstück B.-Str.“ oder „Grundstück B.-Str.“ abgekürzt.

S. hatte das Grundstück B.-Str. mit notariellem Vertrag vom … 2008 (UR-Nr. …) zu einem Kaufpreis von 25.000,- € frei von Belastungen im Grundbuch sowie frei von Rechten Dritter mit Ausnahme des in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs mit der laufenden Nr. 1 eingetragenen Rechts, das er übernommen hatte, erworben. In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. ist zur laufenden Nr. 1 nach wie vor Folgendes eingetragen: „Recht der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke …: Die Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen.“

Das Finanzamt betrieb gegen S. seit 2010 die Vollstreckung wegen fälliger, vollstreckbarer Abgabenansprüche in sechsstelliger Höhe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollstreckungsakten des Finanzamts Bezug genommen. Es ergingen wiederholt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Beispielsweise erließ das Finanzamt am 16. Juni 2010 wegen Abgabenschulden des S. in sechsstelliger €-Höhe eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte des S. gegen die X-Bank aus bei ihr geführten Konten, insbesondere aus dem Konto mit der Nr. …, unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden.

Am 29. September 2010 fand eine Besprechung wegen eines von S. beim Finanzamt beantragten Vollstreckungsaufschubs statt. An der Besprechung nahmen neben Beamten des Finanzamts und S. auch dessen steuerlicher Berater C. teil. Wegen des Inhalts der Besprechung wird auf den von dem Beamten Z. erstellten Vermerk Bezug genommen.

Anfang Februar 2011 wies die Dritte Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit der laufenden Nr. 6 eine nach § 800 der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckbare brieflose Grundschuld i.H.v. 50.000,- € mit 18 % Jahreszinsen für die X-Bank aus. Diese war am … 2009 eingetragen worden.

Die mit den laufenden Nrn. 1 bis 5 eingetragen gewesenen Grundschulden über … DM, … DM, … DM, … DM und … DM waren zu dieser Zeit bereits gelöscht. Die letzte Löschung erfolgte am … 2009, dem Tag der Eintragung des S. als Eigentümer im Grundbuch. Sie betraf die Grundschuld i.H.v. … DM, die für die X-Bank in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit der laufenden Nr. 5 eingetragen war.

Am 7. Februar 2011 gab S. vor dem Notar D. ein ihn bis zur Annahme bindendes, an die – namentlich benannte – Beklagte gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Übertragungsvertrags ab, das die Übertragung seines (Mit-)Eigentums an dem – grundbuchmäßig bezeichneten – Grundstück B.-Str. auf die Beklagte betraf, bis zum 31. Dezember 2020 befristet war und die Urkundenrollen-Nummer … hat.

In § 4 des Übertragungsvertrags war als Gegenleistung der Beklagten die Übernahme der auf dem Übertragungsobjekt ruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme vorgesehen. Nach den Angaben in § 1 des Übertragungsvertrags war eine Grundschuld i.H.v. 50.000,- € für die X-Bank im Grundbuch eingetragen und die Eintragung einer weiteren Grundschuld i.H.v. 50.000,- € bewilligt und beantragt worden.

S. bewilligte und beantragte außerdem in der notariellen Urkunde vom 7. Februar 2011 (UR-Nr. … des Notars D.) zur Sicherung des Übereignungsanspruchs der Beklagten aus dem mit der Angebotsannahme zustande kommenden Vertrag die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Grundbuch und wies den Notar an, die notarielle Urkunde dem Grundbuchamt zur Eintragung der Vormerkung vorzulegen. Desweiteren erteilte er in der notariellen Urkunde der Beklagten als Angebotsempfängerin Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, nach Annahme des Angebots die Auflassung für ihn zu erklären und entgegenzunehmen sowie alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug des Vertrags erforderlich oder zweckdienlich sind.

Ebenfalls am 7. Februar 2011 erließ das Finanzamt wegen Abgabenschulden des S. in sechsstelliger €-Höhe eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte des S. gegen die Y-Bank aus bei ihr geführten Konten, insbesondere aus dem Konto mit der Nr. …, unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Außerdem erließ das Finanzamt am 7. Februar 2011 wegen Abgabenschulden des S. in der vorgenannten Höhe eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des S. gegen die Z-Bank aus – im Einzelnen bezeichneten – Bausparverträgen unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Alle Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurden den Drittschuldnern jeweils zugestellt und S. übersandt. Sie führten nicht zu einer Tilgung der Abgabenrückstände des S.

Mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung vom 14. März 2011 (UR-Nr. … des Notars D.) nahm die Beklagte das Angebot ihres Ehemanns S. zum Abschluss eines Übertragungsvertrags hinsichtlich des Grundstücks B.-Str. (UR-Nr. … des Notars D.) an. Außerdem erklärte sie für sich als „Käufer“ und aufgrund der ihr im notariellen Angebot vom 7. Februar 2011 erteilten Vollmacht für ihren Ehemann S. als „Verkäufer“ die Auflassung. Weiter heißt es in der Urkunde: „Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch.“. Der Notar D. ging bei seiner „Kostenrechnung gem. §§ 141, 154 KostO“ für die Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten von einem Gegenstandswert i.H.v. 100.000,- € aus.

Am 18. März 2011 erteilte das Finanzamt dem Vollziehungsbeamten V. den Auftrag, wegen – im Einzelnen aufgelisteter – rückständiger Abgabenschulden in sechsstelliger E-Höhe und wegen der bis zur Erledigung des Vollstreckungsauftrags noch anfallenden weiteren Säumniszuschläge sowie wegen der Kosten, die durch die Vollstreckung entstehen, bewegliche Sachen des S. zu pfänden und ggfls. Wechsel und andere Wertpapiere, die an Order lauten, wegzunehmen.

Ebenfalls am 18. März 2011 um 8:50 Uhr ging beim Amtsgericht A. -Grundbuchamt- der vom 16. März 2011 datierende Antrag der Beklagten auf Eintragung der Auflassung vom 14. März 2011 in das Grundbuch ein.

Am 29. März 2011 wurde eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Gesamtgrundschuld i.H.v. 50.000,- € mit 16 % Jahreszinsen für S. und die Beklagte als Gesamtgläubiger in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit der laufenden Nr. 7 eingetragen.

Am 30. März 2011 wurde in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs mit der laufenden Nr. 7 eine Vormerkung auf Übertragung des Eigentums für die Beklagte gemäß der Bewilligung vom 7. Februar 2011 (UR-Nr. … des Notars D.) eingetragen.

Am 30. März 2011 wurde außerdem – im gleichen Rang mit der vorgenannten Eintragung in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs – gemäß Ersuchen des Finanzamts vom 1. März 2011 (Aktenzeichen -Az.-: …) im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens in der Dritten Abteilung des Grundbuchs mit der laufenden Nr. 8 eine Sicherungshypothek für die Stadt … in fünfstelliger €-Höhe eingetragen, die nur auf der Gebäude- und Hoffläche mit der laufenden Nr. 5 im Bestandsverzeichnis lastet, sowie mit der laufenden Nr. 9 eine weitere Sicherungshypothek für die Stadt … in fünfstelliger €-Höhe, die nur auf dem Miteigentumsanteil an dem Hofraum mit der laufenden Nr. 6 im Bestandsverzeichnis lastet.

Am 13. April 2011 führte der Vollziehungsbeamte V. den ihm am 18. März 2011 erteilten Vollstreckungsauftrag des Finanzamts aus. Der Pfändungsversuch blieb erfolglos. Ausweislich der – auch von der Beklagten unterschriebenen – Niederschrift über die fruchtlose Pfändung vom 13. April 2011 traf der Vollziehungsbeamte in der Wohnung des S. in … die Beklagte an. Sie gab in ihrer Eigenschaft als Ehefrau an, nicht befugt zu sein, über Geldmittel des S. zu verfügen, und kam der Aufforderung, die im Vollstreckungsauftrag aufgeführten Abgabenrückstände des S. zu begleichen, nicht nach. Der Vollziehungsbeamte fand bei der Durchsuchung der Wohnung, die die Beklagte freiwillig gestattete, keine pfändbaren Sachen bzw. nur solche Sachen vor, die der Pfändung nicht unterworfen waren oder durch deren Verwertung ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten war.

Am 21. September 2011 wurde die Beklagte aufgrund der Auflassung vom 14. März 2011 als Eigentümerin des Grundstücks B.-Str. im Grundbuch eingetragen.

Außerdem wurde am 21. September 2011 gemäß Bewilligungen vom 1. März 2011 und 19. September 2011 (UR-Nrn. … des Notars D.) eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Gesamtgrundschuld i.H.v. 80.000,- € mit 12 % Jahreszinsen für die L.-GmbH mit der laufenden Nr. 10 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragen.

Mit gegenüber der Beklagten erlassenem Duldungsbescheid vom 21. November 2011 focht das Finanzamt für die Stadt … als Gläubiger der zu diesem Zeitpunkt fälligen Abgabenschulden des S. nach §§ 2 ff. AnfG die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. an. Dem Duldungsbescheid war eine vom 30. August 2011 datierende Rückstandsaufstellung beigefügt, nach der zu diesem Zeitpunkt Abgabenschulden in sechsstelliger €-Höhe bestanden und auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Zur Begründung des Duldungsbescheids führte das Finanzamt Folgendes aus:

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem AnfG lägen vor. Durch die Anfechtung trete wieder die Rechtslage ein, die vor der angefochtenen Rechtshandlung bestanden habe. Die Gegenstände, die aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden seien, seien dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 11 Abs. 2 AnfG sei die Beklagte als Begünstigte die richtige Anfechtungsgegnerin. Mit dem ihr gegenüber abgegebenen notariell beurkundeten Angebot des S. zum Abschluss eines Übertragungsvertrags hinsichtlich seines (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. (UR-Nr. … des Notars D.) liege eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die die Stadt … als Gläubiger gemäß § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteilige, da sie mittelbar bzw. unmittelbar die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtige.

Gemäß § 8 Abs. 1 AnfG gelte eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen einträten. Im Streitfall sei dies gemäß § 8 Abs. 2 AnfG spätestens mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten am 30. März 2011 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsposition der Beklagten als Anfechtungsgegnerin gesichert gewesen.

Der Anfechtungstatbestand ergebe sich aus § 4 Abs. 1 AnfG. Die Übertragung des (Mit-) Eigentums des S. an dem Grundstück B.-Str. auf seine Ehefrau, die Beklagte, sei unentgeltlich erfolgt. Nach § 4 des der Beklagten am 7. Februar 2011 angebotenen Übertragungsvertrags sei als Gegenleistung der Beklagten die Übernahme der auf dem Übertragungsobjekt ruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme vereinbart worden. Die Übernahme von Lasten mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme stelle jedoch keine Gegenleistung dar. Die Beklagte habe das (Mit-)Eigentum an dem Grundstück B.-Str. lediglich gemindert um den Wert der zum Zeitpunkt des Erwerbs eingetragenen Grundschulden erworben (vgl. Landgericht Kiel, Teilurteil vom 30. Juni 2004 17 O 201/03, juris Rz 64 f.).

Die Beklagte könne als Anfechtungsgegnerin in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, da sie nach den Umständen habe wissen müssen, dass die ihr gegenüber von S. erbrachte unentgeltliche Leistung die Stadt … benachteiligen werde. Sie habe von den langjährigen Steuerschulden ihres Ehemanns S. gewusst, und sie habe wissen müssen, dass durch die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. eine Vollstreckung in das Grundstück unmöglich gemacht werden solle. Sie habe deshalb nicht als gutgläubige Erwerberin gehandelt.

Das Finanzamt sei für die Stadt … als Gläubiger nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt. S. habe gegenüber der Stadt … Abgabenschulden in sechsstelliger €-Höhe. Die entsprechenden Abgabenforderungen seien endgültig und unanfechtbar festgesetzt. Die gegenüber S. erlassenen Steuerbescheide stünden vollstreckbaren zivilrechtlichen Schuldtiteln gemäß § 2 AnfG gleich. Sie seien seit 2011 fällig und vollstreckbar gewesen. Die Abgabenschulden des S. reichten zum Teil bis in das Jahr 2004 zurück und seien trotz Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Am 24. August 2011 hätten sie sich auf einen Betrag in sechsstelliger €-Höhe belaufen. S. habe stets nur unregelmäßige und verspätete Zahlungen geleistet, die die Gesamtschulden nicht gedeckt hätten. Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien fruchtlos geblieben. Ratenzahlungsvereinbarungen sei S. nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen.

Mit ihrem gegen den Duldungsbescheid vom 21. November 2011 gerichteten Einspruch, der noch im November 2011 beim Finanzamt einging, machte die Beklagte geltend, der Duldungsbescheid habe nur zum Ziel, ihre wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Außerdem bestritt die Beklagte die Höhe der Abgabenschulden ihres Ehemanns. Hierzu trug sie vor, ihrem Ehemann stünden aufrechenbare Gegenforderungen in sechsstelliger €-Höhe gegen die Stadt … zu. Diese resultierten aus Schadensersatzansprüchen und führten zur Tilgung der Abgabenschulden. Ihr Ehemann habe auch bereits die Aufrechnung erklärt. Da das Finanzamt nicht zur Entscheidung über das Bestehen der von anderen … Behörden verursachten Schadensersatzansprüche berufen sei, bestehe zumindest Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung. Einen entsprechenden Antrag habe ihr Ehemann gestellt.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 wurde der Antrag des S. auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Mit an S. adressiertem Bescheid vom 6. Februar 2012 teilte das Finanzamt mit, dass die erklärte Aufrechnung keine Rechtswirkungen entfalte. Gemäß § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) könne der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 wies das Finanzamt den Einspruch der Beklagten gegen den Duldungsbescheid vom 21. November 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte es seine Ausführungen in dem Duldungsbescheid und ergänzte außerdem Folgendes:

Mit dem Duldungsbescheid solle nicht die wirtschaftliche Existenz der Beklagten vernichtet, sondern eine Vermögensverschiebung mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung verhindert werden. S. schulde der Stadt … Abgaben in sechsstelliger €-Höhe (Stand: 14. Februar 2012). Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei abgelehnt worden. Die von ihm erklärte Aufrechnung sei unwirksam, da die von ihm behaupteten Gegenansprüche nicht unbestritten und auch nicht rechtskräftig festgestellt seien.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 hat die Beklagte (vormalige Klägerin) mit Schriftsatz vom 8. März 2014, der am darauffolgenden Tag beim Finanzgericht eingegangen ist, Klage gegen das Finanzamt (vormaliger Beklagter) erhoben.

Mit Beschluss vom 21. März 2012 hat das Finanzgericht das Klageverfahren bis zum Bekanntwerden einer Entscheidung des Landgerichts … im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. … gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. In dem genannten Verfahren beim Landgericht … hat S. gegen die Stadt … seine Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die Gegenstand seiner gegenüber dem Finanzamt erklärten Aufrechnung waren. Mit Schriftsatz vom 23. September 2013 hat S. seine beim Landgericht … erhobene Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Finanzgericht das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 wiederaufgenommen.

Am 19. Dezember 2013 hat das Finanzamt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S. gestellt.

Mit Richterbrief vom 24. Februar 2014 hat das Finanzgericht die Beklagte auf das BFH-Urteil vom 18. September 2012 VII R 14/11 (BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 18 ff.) hingewiesen.

Zum 1. März 2014 ist das Finanzamt … aufgelöst worden. Seine Aufgaben sind zum 1. März 2014 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung (Verordnung zur Auflösung des Finanzamts … und zur Änderung der Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom …) auf ein anderes Finanzamt, das Finanzamt … (nachfolgend ebenfalls abgekürzt: Finanzamt), übergegangen.

Mit notariellem Vertrag vom 3. März 2014 (UR-Nr. … des Notars W.) hat die Beklagte das Grundstück B.-Str. zu einem Kaufpreis von 25.000,- € an die S.-GmbH veräußert. Unter § 2 „Grundbuchinhalt“ des notariellen Vertrags sind die Eintragungen in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit den laufenden Nrn. 1 und 7 und in der Dritten Abteilung mit den laufenden Nrn. 6 bis 10 aufgeführt. Außerdem heißt es dort, dass der Käufer die in der Zweiten und Dritten Abteilung eingetragenen Rechte dinglich übernehme und dass der beurkundende Notar die Vertragsbeteiligten in Anbetracht des vereinbarten Kaufpreises und der Höhe der in der Dritten Abteilung eingetragenen Grundpfandrechte auf eventuell bestehende Hindernisse bei der Durchführung des Vertrags hingewiesen habe.

Am 6. März 2014 ist in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit der laufenden Nr. 8 eine Vormerkung auf Übertragung des Eigentums für die S.-GmbH gemäß Bewilligung vom 3. März 2014 (UR-Nr. … des Notars W.) eingetragen worden.

Ausweislich der beim Handelsregister des Amtsgerichts … eingereichten Liste der Gesellschafter der S.-GmbH ist die Beklagte vom 7. Januar 2011 bis zum 3. Juli 2014 Alleingesellschafterin der S.-GmbH gewesen. Seit dem 3. Juli 2014 ist Frau G. Alleingesellschafterin der S.-GmbH. Die Beklagte war in diesem Zeitraum außerdem mit Unterbrechungen Geschäftsführerin der S.-GmbH. Am 16. Februar 2011 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Beklagte Geschäftsführerin der S.-GmbH ist, und am 24. Mai 2012 wurde eingetragen, dass sie nicht mehr Geschäftsführerin ist. Die Beklagte wurde erneut durch Beschluss vom 28. Februar 2013 mit Wirkung zum 1. März 2013 zur Geschäftsführerin berufen; dies wurde am 15. April 2013 ins Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom 27. November 2013 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin der S.-GmbH abberufen; dies wurde am 5. Februar 2014 ins Handelsregister eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2014 hat die Beklagte dem Gericht zwei Grundrisspläne überreicht und dazu vorgetragen, dass der Verkehrswert des ca. 48 qm großen Ladens auf dem Grundstück B.-Str., der auf dem zweiten Plan mit „Filiale Reinigung“ bezeichnet sei, null Euro betrage, weil eine Trennwand zum daneben liegenden Betrieb – im zweiten Plan als „Schlachter Filiale“ bezeichnet – komplett entfernt worden sei und diese Entfernung baurechtswidrig sei. Unterstelle man einen rechtmäßigen Bauzustand, würde der Verkehrswert des Objekts allenfalls 27.000,- € betragen. Dieser Wert errechne sich nach der Ertragswertmethode wie folgt:

48 qm x 6,- € Miete x 12 Monate   3.456,- €

3.456,- € x Faktor 8 27.648,- €

abzüglich 10 % Marktbereinigungsfaktor  2.765,- €

Verkehrswert 24.883,- €

Aufgerundet 25.000,- €

Dieser auf einer Baugenehmigung beruhende Verkehrswert sei auf Null zu mindern, weil die Baugenehmigung entfallen sei. Ein nicht genehmigtes Objekt verkörpere unter Ertragswertgesichtspunkten keinen Wert. Der Wert Null sei auch deshalb anzunehmen, weil die Wiederherstellung des genehmigten Zustands Kosten i.H.v. 25.000,- € verursachen werde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … April 2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S., Inhaber der Firma S. …, gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. der Insolvenzordnung (InsO) eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger bestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014, der am 5. Mai 2014 beim Finanzgericht eingegangen ist, hat der Kläger durch die Sozietät K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter das vorliegende Klageverfahren aufgenommen. Er hat hierzu eine ausdrücklich das Klageverfahren der Beklagten gegen das Finanzamt wegen des Duldungsbescheids betreffende Vollmacht für die genannte Sozietät vorgelegt, die als Datum der Ausstellung den 2. Mai 2014 ausweist und vom ihm „als Insolvenzverwalter“ unterschrieben ist. Auf dem Briefkopf der genannten Sozietät findet sich auf der rechten Seite u.a. der Name des Rechtsanwalts Dr. Ö., der auch den Schriftsatz vom 2. Mai 2014 sowie sämtliche andere von der Klägerseite beim Finanzgericht eingereichte Schriftsätze unterschrieben hat und im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 hat die X-Bank dem Kläger auf dessen Auskunftsbegehren vom 16. Mai 2014 zu der mit der laufenden Nr. 6 in die Dritte Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragenen Grundschuld i.H.v. 50.000,- € Folgendes mitgeteilt:

„ …auf dem Grundbesitz B.-Str. ist für unser Haus noch immer eingetragen eine Grundschuld in Höhe von € 50.000,-. Dieser Grundschuld liegt allerdings keine Forderung mehr zugrunde. Wir hatten deshalb mit Schreiben vom 01.08.2011 bei Herrn S. mitgeteilt, dass diese Grundschuld zur Löschung gebracht werden könne.

Im Jahre 2009 wurde von unseren hausinternen Immobiliensachverständigen eine Begutachtung durchgeführt und ein hausinternes Gutachten erstellt, welches ausschließlich internen Beleihungszwecken dient und generell nicht an Dritte herausgegeben wird.

Wir können Ihnen aber mitteilen, dass wir damals einen Verkehrswert in Höhe von € 23.000,- ermittelt haben. Das Bewertungsobjekt B.-Str. bestand aus dem Teileigentum an einer ‚Ladenzeile aus dem Jahre 1966‘ mit stark unterdurchschnittlichem Unterhaltungszustand. Ein Großteil dieser Ladenzeile wird durch verschiedene Dienstleistungsangebote und … beherrscht. Eine Teilfläche, welche optisch nicht abgegrenzt war, stellte das Eigentum des Schuldners dar. Die nachhaltige Nutzungsdauer wurde in unserer Bewertung auf max. 7 Jahre begrenzt, da ein langfristig nachhaltiger Wert nicht erkennbar war. Die Lage des Bewertungsobjektes wurde als strukturschwache Problemlage mit erheblichem Konfliktpotential eingestuft, da es sich um eine Region mit überdurchschnittlich hoher Arbeitslosigkeit und geringer Kaufkraft handelt. Eine Kernsanierung wurde als erforderlich angesehen. …

Das der Grundschuld ursprünglich zugrunde liegende Darlehen Nr. … ist bereits seit längerem aufgelöst. Die von Ihnen diesbezüglich angefragten Salden bestanden wie folgt:

1.   Saldo per 30.08.2009 € 38.044,92

2.  Saldo per 28.02.2011 €   4.691,18. “

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht … zu verweisen. Durch Beschluss vom 19. Juni 2014 hat das Finanzgericht den Rechtsweg zum Finanzgericht für zulässig erklärt und die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist mangels Einlegung der Beschwerde durch die Beklagte oder den Kläger am 8. Juli 2014 rechtskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 hat der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. gegenüber der L.-GmbH die Anfechtung der vom 1. März 2011 und 19. September 2011 datierenden Bewilligungen der am 21. September 2011 in das Grundbuch des Grundstücks B.-Str. eingetragenen Grundschuld i.H.v. 80.000,- € zugunsten der L.-GmbH erklärt.

Auf Nachfrage des Finanzgerichts hat das Finanzamt mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 und mit Schreiben vom 20. November 2017 mitgeteilt, dass die am 30. März 2011 für die Stadt … mit der laufenden Nr. 8 eingetragene Sicherungshypothek in sechsstelliger €-Höhe noch in vollem Umfang valutiert und die am selben Tag ebenfalls für die Stadt … mit der laufenden Nr. 9 eingetragene weitere Sicherungshypothek in sechsstelliger €-Höhe um rund 10.000,- € geringer valutiert.

Mit vom 16. Oktober 2014 datierender „Eidesstattlicher Versicherung zur Vorlage bei Gericht“ hat die Beklagte erklärt, dass gegen ihren Ehemann S. „Anfang des Jahres 2011 vom Finanzamt … Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden“ und u.a. die Geschäftskonten ihres Ehemanns gepfändet worden seien und dass ihr „Ehemann deshalb nicht mehr in der Lage“ gewesen sei, „fällige Verbindlichkeiten zu begleichen“. S. hat eine ebenfalls vom 16. Oktober 2014 datierende „Eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei Gericht“ mit gleichem Inhalt abgegeben, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Auf Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 hat das Finanzgericht mit Beschluss vom selben Tag erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 17. November 2014 ist beim Amtsgericht … -Grundbuchamt- der vom 14. November 2014 datierende Antrag der Beklagten und der S.-GmbH auf Eigentumsumschreibung eingegangen, der vom Amtsgericht … -Grundbuchamt- an das Amtsgericht A. -Grundbuchamt- weitergeleitet und dort am 20. November 2014 eingegangen ist.

Am 2. Dezember 2014 ist die S.-GmbH als Eigentümer des Grundstücks B.-Str. ins Grundbuch eingetragen worden.

Über das Vermögen der S.-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts … -Insolvenzgericht- am … Juni 2015 (Az.: …) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat das Grundstück B.-Str. aus der Insolvenzmasse freigegeben.

Am 11. März 2016 ist in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragen worden, dass die Zwangsversteigerung (Az. des Amtsgerichts A.: …) angeordnet worden ist. Das Amtsgericht A. hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen O. (Bewertungsstichtag: 23. Juni 2016) den Verkehrswert für das Grundstück B.-Str. auf 26.000,- € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die in den Beiakten zum vorliegenden Verfahren abgeheftete Kopie des Gutachtens aus den dem Finanzgericht zur Einsichtnahme überlassenen Zwangsversteigerungsakten des Amtsgerichts A. Bezug genommen, das den Beteiligten ebenfalls in Kopie mit Schreiben des Finanzgerichts vom 27. Oktober 2017 übersandt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 hat die Beklagte die Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens beantragt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 14. September 2017 ist das aus dem Anordnungsbeschluss vom 10. März 2016 betriebene Zwangsversteigerungsverfahren für das Grundstück B.-Str. nach § 30 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) einstweilen eingestellt worden. Der für den 20. September 2017 anberaumte Versteigerungstermin ist entfallen.

Auf Nachfrage des Finanzgerichts hat die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht A. im Schreiben vom 30. November 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgehend davon, dass das Meistgebot dem vom Sachverständigen O. ermittelten Verkehrswert für das Grundstück B.-Str. von 26.000,- € entsprochen hätte, die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (Auslagen und Gebühren) im Einzelnen berechnet und mit 4.256,50 € beziffert.

Mit E-Mail vom 13. September 2017, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die X-Bank dem Kläger zu der mit der laufenden Nr. 6 in die Dritte Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragenen Grundschuld i.H.v. 50.000,- € mitgeteilt, dass das Darlehenskonto, für das diese Grundschuld gehaftet habe, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgungsleistungen einen Stand von 0,- € zum 1. Juni 2011 ausweise.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014, der am 16. Juni 2014 beim Finanzgericht eingegangen ist und der Beklagten am darauffolgenden Tag übersandt worden ist, sowie mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung des Grundstücks B.-Str. auf ihn, den Kläger, zu bewilligen. Nachdem die S.-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks B.-Str. im Grundbuch eingetragen und das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen worden war, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2017 klargestellt, dass er von der Beklagten nunmehr Wertersatz gemäß § 11 Abs. 1 AnfG begehre, also den – erstmals mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 hilfsweise gestellten – Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. 50.000,- € zu zahlen, verfolge. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf seine aus § 17 Abs. 1 AnfG folgende Befugnis, sich auf die vorhandene Prozesslage zu berufen, den gesamten bisherigen Vortrag des Finanzamts als Beklagten des Ausgangsverfahrens zu Eigen gemacht und außerdem Folgendes vorgetragen:

Er, der Kläger, werde wirksam durch den für seine Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwalt Dr. Ö. vertreten. Seine Prozessbevollmächtigte sei als Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) rechtsfähig und auch parteifähig. Er, der Kläger, übe als Insolvenzverwalter ein höchstpersönliches Amt aus. Daneben könne er sich selbstverständlich als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter mit anderen Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern zu einer GbR zusammenschließen. Eine GbR könne auch von einem an der GbR beteiligten Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mandatiert werden. Dies sei seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung anerkannt.

Soweit die Beklagte geltend mache, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. sei einzustellen bzw. aufzuheben, weil S. einen laufenden Geschäftsbetrieb unterhalten habe, aus dem er Einnahmen generiert habe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 17 Abs. 2 InsO ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus zu erstellen sei.

Das Finanzamt habe Anfang des Jahres 2011 wegen fälliger Abgabenforderungen in sechsstelliger €-Höhe eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, auf die nicht gezahlt worden sei, so dass die Zahlungsunfähigkeit von S. auf diesen Zeitpunkt vermutet werde. Diese Vermutung habe weder die Beklagte noch S. bis zum heutigen Tage erschüttern können. Die Beklagte trage für ihre Behauptung im vorliegenden Verfahren, dass S. nicht zahlungsunfähig gewesen sei, die Feststellungslast.

Auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen habe S. nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, die zu einer Befriedigung der Forderungen des Finanzamts ausgereicht hätten, so dass eine Zahlungsunfähigkeit zu bejahen sei. S. selbst sei ausweislich seiner – in Kopie vorgelegten – Eidesstattlichen Versicherung davon ausgegangen, Anfang 2011 zahlungsunfähig gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten Verbindlichkeiten des S. gegenüber dem Finanzamt in siebenstelliger €-Höhe bestanden.

Allein die Tatsache, dass ein Schuldner behaupte, einen Geschäftsbetrieb unterhalten zu haben, führe – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht dazu, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Selbstverständlich könne ein Einzelunternehmen geführt werden, auch wenn der Inhaber zahlungsunfähig i.S. der InsO sei. Ein von S. beim Amtsgericht … am 11. August 2017 mit entsprechender Begründung gestellter Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) sei durch Beschluss vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr. …) als unzulässig zurückgewiesen worden.

Im Übrigen komme es für das vorliegende Verfahren nach dem AnfG nicht darauf an, ob S. zahlungsunfähig gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass Gläubiger in ihren Vollstreckungsmaßnahmen benachteiligt worden seien, weil S. Vermögensgegenstände an Dritte übertragen habe und damit die Vollstreckung in sein eigenes Vermögen vereitelt habe.

Sein, des Klägers, zunächst geltend gemachter Anspruch auf Auflassung gegen die Beklagte ergebe sich zum einen aus § 4 Abs. 1 i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

Der Schuldner S. habe das (Mit-)Eigentum an dem Grundstück B.-Str. im März 2011 an die Beklagte übertragen. Die Auflassung sei am 21. September 2011 im Grundbuch eingetragen worden. Schon zuvor, nämlich spätestens zum Zeitpunkt der beurkundeten Annahmeerklärung am 14. März 2011 habe die Beklagte ein kaum belastetes Grundstück erlangt. Die durch S. einseitig nicht mehr widerrufliche Erklärung der Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Beklagten im Grundbuch stelle bereits eine nicht mehr zu beseitigende Rechtsposition der Beklagten dar.

Die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. sei unentgeltlich i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG erfolgt, da die Beklagte keine Gegenleistung für den Erwerb des Alleineigentums an den Schuldner habe leisten müssen. Der Übertragungsvertrag enthalte in § 4 die ausdrückliche Regelung, dass die Gegenleistung in der Übernahme der auf dem Übertragungsobjekt ruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme bestehe. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung sei auf dem Grundstück allein eine Grundschuld zugunsten der X-Bank mit einem Nominalbetrag von 50.000,- € eingetragen gewesen. Die Grundschuld sei im Jahr 2009 zur Sicherung einer Verbindlichkeit i.H.v. 38.044,92 € bewilligt worden. Die zu sichernde Verbindlichkeit gegenüber der X-Bank habe ausweislich des – in Kopie vorgelegten – Schreibens der X-Bank vom 22. Mai 2014 Ende Februar 2011 nur noch i.H.v. 4.691,18 € valutiert. Folglich habe die Beklagte das Grundstück B.-Str. im März 2011 praktisch unbelastet erhalten. Zudem sei das Darlehen – ausweislich des mit E-Mail vom 13. September 2017 von der X-Bank übersandten Jahreskontoauszugs – zum 1. Juni 2011 durch die ehemaligen Eheleute S. abgelöst worden. Die X-Bank habe ausweislich ihres Schreibens vom 22. Mai 2014 sogar die Löschung der Grundschuld angeboten. Der Schuldner S. und später die Beklagte hätten von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht.

Aus der Grundschuld zugunsten der X-Bank habe die Beklagte lediglich die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu dulden gehabt. Eine Schuldübernahme sei ausdrücklich nicht vereinbart worden. Die Beklagte habe damit lediglich einen Vermögenswert, das Grundstück B.-Str. mit der darauf ruhenden dinglichen Belastung, erhalten, jedoch keine eigene Leistung in das Vermögen des Schuldners erbracht. Die Übertragung sei innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren vor der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung durch das Finanzamt vorgenommen worden. Zudem sei die Übertragung auch innerhalb des 4-Jahreszeitraums vor Insolvenzantragstellung erfolgt.

Die bewilligte und beantragte, aber nicht valutierende Eigentümergrundschuld zugunsten von S. und der Beklagten i.H.v. 50.000,- € stelle ebenfalls keine wertausschöpfende Belastung des Grundbesitzes dar. Die Bestellung dieser Eigentümergrundschuld sei ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Sie sei nach § 4 AnfG anfechtbar und von ihm, dem Kläger, angefochten worden.

Eine Benachteiligung der Gläubiger sei bereits damit eingetreten, dass das Grundstück B.-Str. nicht mehr zur Schuldendeckung für das Vermögen des Schuldners zur Verfügung stehe. Die Leistung sei damit gläubigerbenachteiligend. Die Beklagte habe Kenntnis von den bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners und damit auch von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt.

Der Immobiliensachverständige der X-Bank habe im Jahr 2009 für das Grundstück B.-Str. einen Verkehrswert i.H.v. 23.000,- € festgestellt. Der in dem am 3. März 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der S.-GmbH vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück B.-Str. i.H.v. 25.000,- € und der vom Sachverständigen O. in seinem Verkehrswertgutachten für das Amtsgericht A. auf den Bewertungsstichtag 23. Juni 2016 ermittelte Wert von 26.000,- € spiegelten die Wertentwicklung seit 2009 wieder. Gehe man zugunsten der Beklagten von einer Valutierung der für die X-Bank eingetragenen Grundschuld i.H.v. 4.691,18 € im März 2011 aus, liege eine Bereicherung der Beklagten i.H.v. mindestens 18.308,82 € vor.

Umstände, die für eine Entreicherung der Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG sprechen könnten, seien nicht bekannt. Im Übrigen habe die Beklagte gewusst, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteilige, so dass sie sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht auf Entreicherung berufen könnte.

Sein, des Klägers, zunächst geltend gemachter Anspruch auf Auflassung gegen die Beklagte werde außerdem nach § 3 Abs. 1 i.V.m § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Anfechtungsgrund der vorsätzlichen Benachteiligung gestützt. Eine Rechtshandlung des Schuldners sei mit der erklärten Auflassung des Grundstücks B.-Str. gegeben. Die Rechtshandlung des Schuldners sei im Jahr 2011 und damit innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vor der ebenfalls im Jahr 2011 erklärten Anfechtung vorgenommen worden.

Der Schuldner S. habe auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei dann anzunehmen, wenn der Schuldner Kenntnis von seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit gehabt habe, was im Streitfall angesichts der fruchtlosen Vollstreckung des Finanzamts in sein Vermögen der Fall gewesen sei. Verfüge der Schuldner in einer solchen Situation zugunsten eines Dritten, werde ein bedingter Vorsatz des Schuldners, dass er seine Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligen wolle, angenommen. Die Übertragung habe allein zum Ziel gehabt, die Gläubiger des Schuldners zu benachteiligen. Anders sei nicht erklärbar, warum der Schuldner sein Vermögen auf seine damalige Ehefrau, die Beklagte, übertragen habe.

Zu Lasten der Beklagten als nahestehende Person des Schuldners S. gelte die Vermutung, dass ihr dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht bekannt gewesen sei (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG). Im Übrigen habe am 29. September 2010 eine gemeinsame Besprechung der Beklagten mit dem Schuldner S., dem Berater C. und Beamten des Finanzamts stattgefunden, bei der ausweislich des – in Kopie vorgelegten – Vermerks des Finanzamts die Abgabenrückstände des Schuldners in sechsstelliger €-Höhe thematisiert worden seien. Zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung habe das Finanzamt bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet gehabt. Die Beklagte habe außerdem mit ihrer – in Kopie vorgelegten – Eidesstattlichen Versicherung vom 16. Oktober 2014 erklärt, dass der Schuldner Anfang 2011 nicht in der Lage gewesen sei, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Danach sei der Beklagten die drohende Zahlungsunfähigkeit von S. bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen. Der Beklagten sei als Ehefrau von S. auch bekannt gewesen, dass die Übertragung des Grundstücks B.-Str. im März 2011 eine Benachteiligung anderer Gläubiger, namentlich des Finanzamts, bedeuten würde. Außerdem habe der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts die Beklagte am 13. April 2011 unter der Privatanschrift … aufgesucht und wegen der Abgabenschulden des S. einen Pfändungsversuch unternommen. Bei diesem Pfändungsversuch habe die Beklagte das entsprechende Vollstreckungsprotokoll unterschrieben. Der Vollstreckungsbeamte habe ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass S. zu diesem Zeitpunkt Abgabenschulden in sechsstelliger €-Höhe gehabt habe.

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 1 Abs. 1 AnfG liege ebenfalls vor. Durch die anfechtbare Auflassung habe der Schuldner die Befriedigungsmöglichkeit seiner Gläubiger aus dem Schuldnervermögen verschlechtert, da das Grundstück aus seinem Vermögen ausgeschieden sei.

Etwas anderes ergebe sich im Streitfall auch nicht im Hinblick auf die für die Stadt … auf Ersuchen des Finanzamts vom 1. März 2011 eingetragenen Sicherungshypotheken.

Diese Sicherungshypotheken seien zwar ebenfalls von ihm, dem Kläger, angefochten worden. Insoweit liege allerdings kein Anfechtungsgrund vor; sie seien anfechtungsfest. Denn Sicherungsmaßnahmen eines Gläubigers unterlägen gemäß § 131 InsO nur dann der Anfechtung, wenn diese innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung ergriffen worden seien. Das Insolvenzverfahren sei durch Antrag des Finanzamts vom 13. Dezember 2013, der am 19. Dezember 2013 beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sei, eingeleitet worden. Die Sicherungshypotheken seien am 30. März 2011 im Grundbuch eingetragen worden, mithin außerhalb der anfechtbaren Zeiträume.

Eine wertausschöpfende Belastung durch die am 30. März 2011 eingetragenen Sicherungshypotheken mit den laufenden Nrn. 8 und 9 bestehe jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 873, 876, 878 BGB gegen den Schuldner S. auf Beseitigung der Sicherungshypotheken gehabt habe.

Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück B.-Str. auch im Hinblick auf die durch das Finanzamt erklärte Anfechtung nicht als wertlos anzusehen sei, da ja gerade die Forderungen des Finanzamts das Grundstück belasteten. Wenn der Gläubiger des Schuldners eine Sicherung erlangt habe – wie hier das Finanzamt bzw. die Stadt … gegenüber S. – und sich sodann um eine Rückabwicklung bemühe, könne das Ergebnis der erklärten Anfechtung nicht daran scheitern, dass der Gläubiger durch eigene Rechte den Wert des Gegenstandes der Anfechtung geschmälert habe. Gegenüber dem Gläubiger würde ja gerade eine Konfusion eintreten. Daher seien die auf dem Grundstück B.-Str. lastenden Sicherungshypotheken für die Stadt … nicht bei der Frage zu berücksichtigen, welchen Wert die Beklagte als Anfechtungsgegnerin zugewendet erhalten habe.

Die Bewilligungen der Grundschuld zugunsten der L.-GmbH seien von ihm, dem Kläger, angefochten worden, weil kein Rechtsgrund dafür bestehe, dass der Schuldner S. fremde Verbindlichkeiten gegen die L.-GmbH durch die Bewilligungen der Grundschuld hätte sichern lassen müssen. Durch die Grundschuldbewilligungen zugunsten der L.-GmbH sei die S.-GmbH in die Lage versetzt worden, ihre Geschäftsbeziehungen mit der L.-GmbH aufrechtzuerhalten bzw. ihre Mietverbindlichkeiten für die Überlassung von … zu besichern. Eine Bereicherung der S.-GmbH liege damit in jedem Fall vor. Im Vergleich zu anderen Gläubigern sei sie bevorzugt bzw. unentgeltlich bereichert worden. Die Beklagte als Alleingesellschafterin der S.-GmbH habe dadurch ebenfalls eine – wenn auch nur – mittelbare Bereicherung erfahren. Nach seinen, des Klägers, Erkenntnissen, sichere die Grundschuld zugunsten der L.-GmbH ausschließlich Verbindlichkeiten der S.-GmbH aus Mietverhältnissen ab.

Die Eintragung der Grundschuld zugunsten der L.-GmbH im Grundbuch des Grundstücks B.-Str. am 21. September 2011 sei der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin, die ebenfalls vom 21. September 2011 datiere, vorangegangen, und zwar für „eine juristische Sekunde“. Die Beklagte habe damit formal (Mit-)Eigentum ohne Belastung mit der erst „eine juristische Sekunde“ später zugunsten der L.-GmbH eingetragenen Grundschuld erworben. Schon deshalb sei die Valuta der Grundschuld zugunsten der L.-GmbH nicht bei der Berechnung der Wertverhältnisse einzubeziehen.

Der Auffassung des BGH, dass es für die Beurteilung der Werthaltigkeit bzw. der Höhe der Belastungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses ankomme, könne zumindest in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen – wie im Streitfall – der Anfechtungsgegner die rein faktische Möglichkeit habe, z.B. durch Nichtleistung von Zins und Tilgung den durch die eingetragene Belastung gesicherten Valutastand zu erhöhen und damit den Wert des Grundstücks auszuhöhlen. So habe es die S.-GmbH praktisch in ihrer Hand gehabt, durch die Nichtleistung auf eventuelle Mietverbindlichkeiten den Sollsaldo gegenüber der L.-GmbH monatlich zu erhöhen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass jede durch die Beklagte veranlasste Verzögerung im vorliegenden Verfahren zu einer Erhöhung des Valutastandes führen könne, so dass die Verfahrensdauer genutzt werden könnte, das Grundstück wertlos zu machen. Im Ergebnis würde dies zu einer Rechtsfolge führen, die für die Gläubigergesamtheit nicht hinnehmbar sei. Soweit auf die Valutenstände abzustellen sei, könne daher nur der Tag der Rechtshängigkeit der Klage als Anknüpfungspunkt in Betracht kommen.

Zur Begründung seines seit Eintragung der S.-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks B.-Str. im Grundbuch als Hauptantrag gestellten Antrags auf Wertersatz weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagte den Übergang des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. auf die S.-GmbH nicht verhindert habe, obwohl sie Alleingesellschafterin der S.-GmbH gewesen sei. Der Wertersatzanspruch ergebe sich daraus, dass es der Beklagten nunmehr rechtlich unmöglich sei, die Auflassung des Grundstücks B.-Str. an ihn, den Kläger, zu bewilligen. Die Höhe des von der Beklagten geschuldeten Wertersatzes richte sich nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks B.-Str. zum Zeitpunkt der Übertragung im März 2011. Spätere Wertsteigerungen seien zugunsten der Insolvenzmasse zu berücksichtigten, Wertminderungen hingegen nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes des Grundstücks sei gemäß § 8 Abs. 1 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung am 7. Februar 2011, wobei sich infolge des Eingangs des Antrags auf Eintragung der Auflassung vom 14. März 2011 beim Amtsgericht A. -Grundbuchamt- am 18. März 2011 der Zeitraum bis dahin hingezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück zugunsten Dritter nur i.H.v. 4.691,18 € belastet gewesen.

Das Grundstück B.-Str. sei – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht wertlos. Bereits der Notar D. habe bei der Beurkundung am 7. Februar 2011 den Wert des Grundstücks mit 100.000,- € für Zwecke der Ermittlung der Beurkundungsgebühren bemessen. Der Notar D. werde sicherlich keine Wertannahmen ins Blaue hinein getroffen haben, sondern, wie üblich, beim Eigentümer bzw. bei den an der Beurkundung Beteiligten nachgefragt haben.

Der Verkehrswert des Grundstücks B.-Str. sei mit 60.000,- € anzunehmen. Diese Schätzung werde darauf gestützt, dass das Grundstück in der Vergangenheit durch die Grundschuld für die X-Bank mit der laufenden Nr. 5 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs einen Forderungsbestand i.H.v. rund 162.000,- DM, mithin rund 80.000,- € abgesichert habe und die X-Bank offensichtlich mit der ihr anschließend eingeräumten Grundschuld mit der laufenden Nr. 6 i.H.v. 50.000,- € eine Besicherung zum Beleihungswert vorgenommen habe. Da es in der Praxis üblich sei, den Verkehrswert rund 20 % über dem Beleihungswert anzusiedeln, sei bei der hier vorliegenden Beleihung i.H.v. 50.000,- € von einem Verkehrswert im März 2011 i.H.v. insgesamt 60.000,- € auszugehen.

Offensichtlich seien auch die Beklagte und ihr damaliger Ehemann S. im Februar/März 2011 davon ausgegangen, dass Grundschulden i.H.v. rund 50.000,- € dem Grundstück belastet werden könnten. Denn andernfalls hätte die vorgenommene Bestellung einer Eigentümergrundschuld in dieser Höhe keinen Sinn gemacht.

Ein fortbestehender Verkehrswert in der vorgenannten Höhe werde auch dadurch belegt, dass die S.-GmbH das Grundstück B.-Str. im März 2014 trotz der bestehenden Belastungen zu einem Kaufpreis von 25.000,- € erworben habe. Wäre das Geschäft zwischen dem Schuldner S. und der S.-GmbH abgewickelt worden, so hätte S. als Gegenleistung einen Betrag i.H.v. 25.000,- € erhalten. Dass dieser Betrag gerade nicht in sein Vermögen geflossen sei, sondern in das Vermögen der Beklagten, belege die Gläubigerbenachteiligung, die durch die unentgeltliche Übertragung des (Mit-)Eigentums des S. an dem Grundstück B.-Str. auf seine damalige Ehefrau, die Beklagte, eingetreten sei. Die Beklagte habe aus dem ihr unentgeltlich zugewendeten Vermögen einen Gewinn i.H.v. 25.000,- € erzielen können.

Soweit die Beklagte die Wertlosigkeit des Grundstücks B.-Str. daraus herleite, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.-GmbH dieses Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben habe, könne ihr nicht gefolgt werden. Die Freigabe resultiere allein daraus, dass eine Verwertung des Grundstücks in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.-GmbH infolge der anfechtungsfesten Sicherungshypotheken zugunsten der Stadt … ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Um die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.-GmbH nicht mit öffentlichen Abgaben zu belasten, sei die Freigabe standardmäßig zu erklären gewesen. Dies erlaube jedoch keine Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Grundstücks B.-Str. zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Beklagte.

Selbst wenn die – von ihm, dem Kläger, mit Nichtwissen bestrittene – Behauptung zutreffe, der Schuldner S. habe die Trennwand am Grundstück B.-Str. zum daneben liegenden Betrieb entfernt, folge daraus nicht die Wertlosigkeit des Grundstücks B.-Str. Vielmehr wäre noch ein Grundstückswert vorhanden, der möglicherweise nach Abriss des aufstehenden Gebäudes sogar noch höher wäre. Die von der Beklagten – nach Auffassung des Klägers ins Blaue hinein aufgestellten – Behauptungen zu Wiederherstellungskosten bestreitet er ebenfalls mit Nichtwissen.

Soweit die Beklagte behaupte, die S.-GmbH habe sich nach dem Erwerb des Grundstücks B.-Str. im März 2014 auf dessen Mangelhaftigkeit und Wertlosigkeit berufen, sei dies unglaubhaft. Unabhängig davon spiele für die Beurteilung des Wertes des Grundstücks B.-Str. durch die S.-GmbH und die Beklagte keine Rolle, ob der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. 25.000,- € gezahlt worden sei. Entscheidend sei insoweit, dass die S.-GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte gewesen sei, in Kenntnis der bestehenden und von ihr übernommenen Belastungen noch einen Kaufpreis i.H.v. 25.000,- € mit der Beklagten vereinbart habe.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 hat das Finanzgericht die Beklagte aufgefordert, den in ihrem Schriftsatz vom 1. August 2017 behaupteten bauordnungswidrigen Zustand nachzuweisen durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des zuständigen Bauordnungsamtes und durch Vorlage der ggfls. erwirkten, im Schriftsatz vom 8. August 2017 angesprochenen Stilllegungsverfügung in Kopie. Hierfür hat das Finanzgericht der Beklagten eine Ausschlussfrist bis zum 8. Dezember 2017 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie als ehemalige Eigentümerin die geforderten Nachweise nicht beibringen könne.

Mit Beschluss vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr. …) hat das Amtsgericht … einen Antrag von S. vom 11. August 2017 auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds (§ 212 InsO) als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 23. November 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Finanzgericht das Bauamt … im Wege der Amtshilfe u.a. um Mitteilung gebeten, ob die in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2014 übersandten Grundrissplänen als fehlend markierte Trennwand vorhanden ist.

Das Bauamt … hat daraufhin dem Finanzgericht mit E-Mail vom 5. Dezember 2017, auf deren Inhalt nebst Anlagen (Photos, Grundrissplan) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass am selben Tag eine Kontrolle vor Ort in der B.-Str. durchgeführt und dabei festgestellt worden sei, dass eine Trennwand zum streitigen Grundstück B.-Str. vorhanden sei.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2018, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Antrag der Beklagten auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S. 50.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. den Rechtsanwalt Ö. in einem Zwischenverfahren zurückzuweisen,

2. die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Prozessvollmacht des für die Prozessbevollmächtigte des Klägers auftretenden Rechtsanwalts Dr. Ö. und beantragt dessen Zurückweisung durch das erkennende Finanzgericht. Sie bestreitet, dass es sich bei „K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter“ um eine GbR handele, und weist darauf hin, dass nur der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei, nicht aber das rechtlich nicht einzuordnende Gebilde „K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter“, das als Prozessbevollmächtigte auftrete und auf deren Briefkopf der Rechtsanwalt Dr. Ö. ausgewiesen sei. Eine Vollmacht für den Rechtsanwalt Dr. Ö. sei aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich.

Das Insolvenzverfahren sei einzustellen bzw. aufzuheben, weil S. als Inhaber der Firma S. … sein Unternehmen entgegen der Behauptung des Klägers gegenüber dem Amtsgericht … -Insolvenzgericht- bis mindestens 2016 fortgeführt habe, und zwar zum Teil im Ausland. Aus demselben Grund entbehrten auch die Anfechtungserklärungen des Finanzamts jeglicher Grundlage. Zudem fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sowohl das Finanzamt als auch der Kläger die Rückgewähransprüche hinsichtlich der in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. mit der laufenden Nr. 6 eingetragenen Grundschuld zugunsten der X-Bank hätten pfänden können. Beide hätten diese naheliegende Möglichkeit, die ihnen die erste Rangstelle gesichert hätte, vorsätzlich versäumt. Der Kläger habe es außerdem unterlassen, hinsichtlich der mit der laufenden Nr. 7 eingetragenen Gesamtgrundschuld für S. und sie, die Beklagte, die Auseinandersetzung der Gesamthand zu beantragen.

Die Beklagte hält die Beiladung der S.-GmbH für erforderlich, weil diese zwischenzeitlich Eigentümerin des Grundstücks B.-Str. geworden sei.

Sie macht weiter geltend, die Übertragung des Grundstücks B.-Str. stelle keine unentgeltliche Leistung des S. i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG dar. Denn sie, die Beklagte, habe als „zusätzliche Gegenleistung“ für die Übertragung, wie in einem nicht in der Form des § 311b BGB geschlossenen – noch vorzulegenden – „Ergänzungsvertrag“ mit S. vereinbart worden sei, 25.000,- € in bar gegen – ebenfalls noch vorzulegende – Quittung entrichtet. Ihre Gegenleistung habe den Wert des Grundstücks B.-Str. um 25.000,- € überschritten. Denn es habe keinen Wert. Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks B.-Str. sei kein Erlös zu erzielen, weil es keine Gebote geben werde.

Die Anfechtung der Grundstücksübertragung sei rechtsmissbräuchlich, da eine objektive Benachteiligung zunächst des Finanzamts und später der Insolvenzmasse zu keinem Zeitpunkt eingetreten sei. Das Grundstück B.-Str. sei durch die in der Dritten Abteilung des Grundbuchs mit den laufenden Nrn. 6 bis 9 eingetragenen Belastungen durchgängig wertausschöpfend belastet gewesen. Zu dem aus ihrer Sicht maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum 30. März 2011, habe die mit der laufenden Nr. 6 eingetragene Grundschuld zugunsten der X-Bank i.H.v. 58.067,- €, die mit der laufenden Nr. 7 eingetragene Gesamtgrundschuld zu ihren, der Klägerin, Gunsten und zugunsten ihres damaligen Ehemanns S. i.H.v. 50.000,- € und die mit der laufenden Nr. 8 eingetragene Sicherungshypothek für die Stadt … i.H.v. 54.139,- € valutiert. In der Summe beliefen sich die Belastungen auf 162.206,- €. Die Feststellungslast hierfür trage nicht sie, die Beklagte, sondern der Kläger.

Der Wert des Grundstücks B.-Str. sei wegen des Fehlens der Trennwand zum daneben liegenden Betrieb mit Null bzw. allenfalls mit 1,- € anzusetzen. Die Wertlosigkeit des Grundstücks B.-Str. werde auch dadurch belegt, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.-GmbH dieses Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben habe.

S. habe die Trennwand bereits im Jahr 2009 entfernt. Jedenfalls im Jahr 2014 sei die Trennwand entfernt gewesen, wie sich aus der Formulierung in dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der X-Bank vom 22. Mai 2014 – die laute: „Eine Teilfläche, welche optisch nicht mehr abgegrenzt war, stellte das Eigentum des Schuldners dar“ – ergebe. Dass ein Reihenhaus bei Entfernung der gemeinsamen Trennwand mit dem Nachbar-Reihenhaus keinen Wert verkörpere und nicht dem genehmigten Zustand entspreche, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Die Mitteilung des Bauamts … in seiner E-Mail vom 5. Dezember 2017 über das Vorhandensein einer Trennwand, sei unerheblich. Es sei naheliegend, dass die gegenwärtige Eigentümerin, die S.-GmbH, ein Interesse an der Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands gehabt habe. Allerdings sei eine sachverständige Untersuchung, ob die Trennwand fachgerecht wieder hergestellt worden sei, offensichtlich nicht erfolgt, da das Gebäude B.-Str. nicht habe betreten werden können. Die Beklagte bestreitet, dass die Trennwand fachgerecht wieder hergestellt worden sei.

Der in dem am 3. März 2014 abgeschlossenen Kaufvertrag mit der S.-GmbH vereinbarte Kaufpreis für das Grundstück B.-Str. i.H.v. 25.000,- € sei nicht entrichtet worden. Die S.-GmbH habe die Bezahlung wegen Mängeln verweigert und sich auf die nicht gegebene Nutzbarkeit berufen. Die X-Bank habe das Grundstück B.-Str. zwar mit 23.000,- € bewertet, aber gleichwohl die Gewährung eines Kredits abgelehnt, weil allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Wiederherstellungskosten den Wert überschreiten würden. Die Wiederherstellung des der Baugenehmigung entsprechenden Zustands werde Kosten von mehr als 23.000,- € verursachen und hätte auch schon im Jahr 2011 Kosten von mehr als 23.000,- € verursacht.

Das von dem Sachverständigen O. im Auftrag des Amtsgerichts A. erstellte Verkehrswertgutachten auf den Bewertungsstichtag 23. Juni 2016 sei fehlerhaft, weil der Sachverständige Befundtatsachen zum Bauzustand nicht ermittelt und erfasst habe. Er habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Innenbesichtigung durchzuführen. Hätte er die ohne Baugenehmigung vorgenommenen baulichen Veränderungen – nämlich die baurechtswidrige Zusammenlegung der Reihenhäuser B.-Str. und … – gekannt, hätte er die für die Wiederherstellung des genehmigten Zustandes erforderlichen Aufwendungen ermitteln und von dem Verkehrswert abziehen müssen. Da die Aufwendungen voraussichtlich 50.000,- € betrügen, hätte er den Verkehrswert auf Null festsetzen müssen. Am 18. März 2011 hätten sich die Verhältnisse nicht anders dargestellt, auch wenn die Baukosten für die Wiederherstellung möglicherweise um 8 % bis 10 % niedriger gelegen hätten. Das Verkehrswertgutachten des Sachverständigen O. sei auch deshalb unbrauchbar, weil er versäumt habe, seine angeblichen Auskunftspersonen, die er als Mieter des Objekts bezeichnet habe, zu identifizieren. Diese angeblichen Auskunftspersonen gebe es demgemäß nicht, obgleich er sein Gutachten im Wesentlichen auf die von diesen Personen herrührenden Erkenntnisse gestützt habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese 26.000,- € zur Masse leistet. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten darüber hinausgehenden Anspruchs auf Leistung von weiteren 24.000,- € – also insgesamt 50.000,- € – zur Masse, ist die Klage hingegen unbegründet.

I. Das Rubrum war dahin zu berichtigen, dass Rechtsanwalt K. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. Kläger und die bisherige Klägerin Beklagte ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 16 ff.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 16. April 2014 (Geschäfts-Nr. …) wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014, der am 5. Mai 2014 beim Finanzgericht eingegangen ist, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufgenommen. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. am 16. April 2014 eröffnet worden ist, hat er die Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB (3 Jahre) eingehalten. Durch die Aufnahme hat er anstelle des Finanzamts die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers übernommen; die vormalige Klägerin ist in die der Beklagten gewechselt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 23). Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des Finanzamts hat sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin gewandelt (Leitsatz 1. des BFH-Urteils in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128). Der Rechtsweg bleibt – obwohl es sich nunmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt – gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) derjenige zum Finanzgericht. Hierüber hat das Finanzgericht durch Beschluss vom 19. Juni 2014 2 K 82/13 (1) (EFG 2014, 1657), der rechtskräftig geworden ist, bereits entschieden. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (VG Göttingen, Urteil vom 12. September 2013, ZInsO 2013, 2326, juris Rz 34).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Insolvenzgläubiger, für die – wie hier – die Anfechtung wegen Forderungen gegen den Schuldner durch Duldungsbescheid einer Vollstreckungsbehörde geltend gemacht worden ist (Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 16 Rz 7; MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 16 Rz 8). Dass der Insolvenzgläubiger – wie im Streitfall – aufgrund von mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Sicherungshypotheken zugleich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO i.V.m. § 10 ZVG hat, hindert die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht. Denn wegen eines etwaigen Ausfalls mit ihrem Sicherungsrecht sind nach § 52 InsO auch Absonderungsberechtigte, die eine Forderung gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 16 Rz 7).

Der vom ursprünglich beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid vom 21. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2012 geltend gemachte Anfechtungsanspruch nach dem AnfG ist nach der Aufnahme des Prozesses auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. übergegangen. Der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG übergeleitete Anfechtungsanspruch dient dem Befriedigungsinteresse der Gläubigergesamtheit. Er ist zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse geworden und hat einen neuen Rechtsträger in der Gestalt des Insolvenzverwalters (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 16 Rz 7). Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entgegen, dass er neben dem Anfechtungsanspruch nach dem AnfG möglicherweise auch den Rückgewähranspruch hinsichtlich der in der Dritten Abteilung des Grundbuchs mit der laufenden Nr. 6 eingetragenen Grundschuld zugunsten der X-Bank pfänden oder Ansprüche hinsichtlich der mit der laufenden Nr. 7 eingetragenen Gesamtgrundschuld für S. und die Beklagte geltend machen könnte. Hierbei handelte es sich um zusätzliche Ansprüche, die den übergeleiteten Anfechtungsanspruch nicht verdrängten.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren durch die Sozietät K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter, der auch Rechtsanwalt Dr. Ö. angehört, als Bevollmächtigte vertreten lässt. Eine Partei, die einer Rechtsanwaltssozietät ein Mandat überträgt, erteilt den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Rechtsanwälten. Demnach sind alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2009 X B 240/08, juris Rz 2 m.w.N.). Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 84 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Im Streitfall handelt es sich bei sämtlichen auf der rechten Seite des Briefkopfs der Sozietät K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter ausgewiesenen Personen einschließlich des Herrn Dr. Ö. um Rechtsanwälte. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht der Beklagten, es fehle an einer Vollmacht, die auch den für die bevollmächtigte Sozietät K+L … Rechtsanwälte · Insolvenzverwalter auftretenden Rechtsanwalt Dr. Ö. erfasst, für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Ein Mangel der im Original vorgelegten Vollmacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Im Übrigen hat das Finanzgericht bei als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwälten nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen nicht zu berücksichtigen.

II. Die von der Beklagten beantragte Beiladung der S.-GmbH zum vorliegenden Verfahren kam nicht in Betracht, weil rechtliche Interessen, die die Beiladung der S.-GmbH rechtfertigen könnten, durch das vorliegende Verfahren nicht berührt werden (vgl. Brandt in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 12).

Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB auf Wertersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstücks B.-Str. in Anspruch. Die Stellung der S.-GmbH als im Grundbuch des Grundstücks B.-Str. eingetragene Eigentümerin wird hierdurch nicht berührt. Darüber, ob der Kläger statt des Wertersatzanspruchs gegen die Beklagte einen Anspruch gegen die S.-GmbH nach § 15 AnfG hätte geltend machen können, wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden (vgl. BGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 IX ZR 202/07, ZInsO 2008, 1269, ZIP 2008, 2272, juris Rz 28 m.w.N.).

III. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung von 26.000,- € zur Masse ergibt sich aus § 1 Abs. 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG.

1. Das Finanzamt hat die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. von dem Schuldner S. auf die Beklagte wirksam angefochten (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 AnfG).

a) Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe u.a. des § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 4 Abs. 1 AnfG angefochten werden.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S. des § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG verlangt (nur) einen entgeltlichen Vertrag, den der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person geschlossen hat. Mehr als diese Tatbestandsmerkmale braucht der Anfechtungskläger nicht vorzutragen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners werden gesetzlich vermutet. Dem Anfechtungsgegner wird jeweils auferlegt, die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG darzulegen und zu beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Dieser Beweis kann auch in der Form geführt werden, dass schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2005 IX ZR 276/02, ZInsO 2006, 151, ZIP 2006, 387, juris Rz 15).

§ 4 Abs. 1 AnfG regelt, dass eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Anfechtungsberechtigt ist gemäß § 2 AnfG jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

b) Bei der Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. handelt es sich um eine grundsätzlich der Anfechtung zugängliche Rechtshandlung i.S. des § 1 Abs. 1 AnfG, da das (Mit-)Eigentum mit dinglicher Wirkung aus dem Vermögen von S. als Schuldner weggegeben wurde.

Da es sich bei einer Grundstücksübertragung um ein mehraktiges Rechtsgeschäft handelt, findet § 8 AnfG Anwendung. Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts – wie im Streitfall – eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG). Die Vorschrift des § 8 AnfG folgt dem Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste. Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG auch für den Anfechtungsgegner, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen worden ist. Denn in der Insolvenz des Schuldners müsste der vorgemerkte Anspruch nach § 106 InsO erfüllt werden (BGH-Urteil vom 10. Dezember 2009 IX ZR 203/06, ZInsO 2010, 225, ZIP 2010, 339, juris Rz 7 m.w.N).

Danach gilt die Grundstücksübertragung von S. auf die Beklagte als Anfechtungsgegnerin am 18. März 2011 als vorgenommen, da die auf die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. gerichtete Willenserklärung des S. für ihn bereits am 14. März 2011 mit der notariellen Annahme des Übertragungsangebots durch die Beklagte und der von der Beklagten für sich selbst und aufgrund entsprechender notarieller Vollmacht zugleich für S. erklärten Auflassung bindend geworden war und der von der Beklagten ebenfalls am 14. März 2011 gestellte Antrag auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch am 18. März 2011 beim Amtsgericht A. -Grundbuchamt- eingegangen war.

Die Beklagte hat nach ganz herrschender Meinung mit Eingang des vorgenannten Antrags beim Amtsgericht A. -Grundbuchamt- am 18. März 2011 eine nach § 878 BGB gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks B.-Str. erlangt (vgl. BGH-Beschluss vom 18. Dezember 1967 V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, juris Rz 9 ff.; BGH-Urteile vom 30. April 1982 V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, juris Rz 14 m.w.N.; in BGHZ 128, 184, juris Rz 21 m.w.N.; in ZInsO 2010, 225, ZIP 2010, 339, juris Rz 10 m.w.N.; siehe außerdem die Nachweise der herrschenden Meinung bei Habersack, JuS 2000, 1145 Fn. 2 und 3). Dieses Anwartschaftsrecht ist dem Volleigentum wesensähnlich; es ist eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer bei normalem Verlauf der Dinge nicht mehr verhindern kann (BGH-Beschluss in BGHZ 49, 197, juris Rz 9 ff.). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unterliegt das (Mit-)Eigentum des Schuldners (hier: S.) nicht mehr dem Gläubigerzugriff, sobald der Erwerber (hier: die Beklagte) aufgrund eines Anwartschaftsrechts eine geschützte Rechtsstellung erlangt, die durch den anderen Teil bei normalem Verlauf der Dinge nicht mehr einseitig zerstört werden kann. Schon aufgrund ihres am 18. März 2011 entstandenen Anwartschaftsrechts hätte die Beklagte die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des S. durch die Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO abwehren können.

c) Im Streitfall ist bereits mit Begründung des Anwartschaftsrechts der Beklagten am 18. März 2011 mangels einer gleichwertigen Gegenleistung, auf die die Gläubiger stattdessen hätten zugreifen können, und mangels wertausschöpfender Belastung des werthaltigen Grundstücks B.-Str. die gläubigerbenachteiligende Wirkung des Übertragungsvertrags zwischen S. und der Beklagten eingetreten. Die Vollendung des Rechtsgeschäfts durch Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch war dafür nicht mehr erforderlich (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 184, juris Rz 22). Der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels ist auch nicht entscheidend für die Frage, ob die Gläubiger durch eine Rechtshandlung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt worden sind (BGH-Urteil in BGHZ 128, 184, juris Rz 27).

Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand (vgl. BGH-Urteile vom 16. Mai 1979 VIII ZR 156/78, DB 1979, 1839, juris Rz 17; vom 5. November 1980 VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, juris Rz 33; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 1 Rz 33).

Durch die Übertragung auf die Beklagte ist – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – die Vollstreckung zunächst erschwert worden und später sogar – wegen der Weiterübertragung auf die S.-GmbH weggefallen.

aa) Von einer gleichwertigen Gegenleistung, auf die die Gläubiger stattdessen hätten zugreifen können, kann nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 vorgetragen hat, dass sie zu einem von ihr nicht genannten Termin einen „Ergänzungsvertrag“ mit S. abgeschlossen habe und an ihn 25.000,- € in bar als „zusätzliche Gegenleistung“ gezahlt habe. Da ihr Vortrag über pauschale Behauptungen nicht hinausgeht, kann nicht festgestellt werden, dass das Finanzamt als anfechtungsberechtigter Gläubiger von S. auf die 25.000,- € hätte zugreifen können. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass das Finanzamt als Gläubiger von S. zeitnah nach der von ihm erklärten Anfechtung mit Duldungsbescheid vom 21. November 2011 von dem „Ergänzungsvertrag“ und dem Zufluss von 25.000,- € bei S. erfahren hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat erstmals im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen von S. mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 den Abschluss eines „Ergänzungsvertrags“ und die Barzahlung von 25.000,- € an S. behauptet.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 auch weder den nach ihren eigenen Angaben nicht in der Form des § 311b BGB abgeschlossenen „Ergänzungsvertrag“ noch die Quittung über die behauptete Barzahlung vorgelegt. Mangels hinreichender Substantiierung ihrer Behauptungen stellt der Antrag der Beklagten auf Vernehmung von S. als Zeugen einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar, dem das Finanzgericht nicht zu entsprechen brauchte. Ohne Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des behaupteten „Ergänzungsvertrags“ und zu dessen Inhalt ist dem erkennenden Gericht eine Beurteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht möglich.

bb) Eine Gegenleistung bestand auch nicht darin, dass die Beklagte die in § 1 des Übertragungsvertrags genannten Grundschulden mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme gemäß § 4 des Übertragungsvertrags übernommen hat. Denn hierdurch wurde lediglich das Grundstück in belastetem Zustand übertragen. Der unentgeltlich zugewendete Gegenstand hatte also einen geringeren Wert als ihm in unbelastetem Zustand zugekommen wäre. Hierin liegt jedoch keine dem Vermögen des Schuldners S. zugute kommende Gegenleistung. Mit der Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat die Beklagte nicht mehr „geleistet“, als sich ohnehin zu ihren Lasten aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH-Urteil vom 7. April 1989 V ZR 252/87, BGHZ 107, 156, juris Rz 17). Eine Übernahme etwaiger, den Grundschulden zugrunde liegender Verbindlichkeiten durch die Beklagte als Gegenleistung wurde ausdrücklich nicht vereinbart.

cc) Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet im Streitfall nicht deshalb aus, weil die am 18. März 2011 auf dem übertragenen Grundstück ruhenden Belastungen den Grundstückswert ausschöpften und der Insolvenzmasse deshalb schon vor der Übertragung kein für eine Zwangsvollstreckung greifbarer Wert zur Verfügung gestanden hätte.

Zwar hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur zur Folge, wenn der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwartende Erlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH-Urteil vom 19. Mai 2009 IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249, ZIP 2009, 1285, juris Rz 19 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind aber nur rechtsbeständige vorrangige Belastungen, also vorrangige Grundpfandrechte, die nicht selbst durch Anfechtung beseitigt werden können (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 1 Rz 143). Es genügt, dass eine Anfechtung insoweit möglich und durchsetzbar ist (BGH-Urteil vom 11. Juli 1996 IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, WM 1996, 1649, juris Rz 40). Sonst könnte ein Schuldner durch Aufteilung und Belastung sein Vermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, weil jeweils der eine Anfechtungsschuldner auf den anderen verweisen könnte, um die Wertausschöpfung geltend zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2002 1 U 1/02, NZI 2002, 495, juris Rz 23).

Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind (BGH-Urteil vom 24. September 1996 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080, juris Rz 11; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2010 2 V 268/10, EFG 2011, 769, juris Rz 24; VG Göttingen, Urteil in ZInsO 2013, 2326, juris Rz 46 ff.). Valutieren rechtsbeständige Grundpfandrechte nicht mehr voll, so hat der Schuldner Rückgewähransprüche für den Fall der Ablösung der gesicherten Forderungen. Diese Rückgewähransprüche können zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden (Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 1 Rz 40 m.w.N.).

Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie den Valutenständen der bei Vornahme des Rechtsgeschäfts i.S.v. § 8 AnfG bereits im Grundbuch eingetragen gewesenen Belastungen ab. Maßgeblich sind also der Wert des Grundstücks und die Valutenstände der bei Vornahme des Rechtsgeschäfts i.S.v. § 8 AnfG bereits im Grundbuch eingetragen gewesenen Belastungen. Die Darlegungs- und Feststellungslast ist unterschiedlich ausgestaltet. Für die Valutenstände trifft sie den Anfechtungsgegner, für die danach nicht wertausschöpfende Belastung den Anfechtungsgläubiger (vgl. BGH-Urteil in ZInsO 2006, 151, ZIP 2006, 387, juris Rz 9 ff.; BGH-Teilurteil vom 3. Mai 2007 IX ZR 16/06, ZInsO 2007, 778, ZIP 2007, 1326 juris Rz 18 m.w.N.; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 1 Rz 41).

Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die seit dem 3. März 2009 mit der laufenden Nr. 6 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragene Grundschuld i.H.v. 50.000,- € für die X-Bank am 18. März 2011 noch in Höhe von mehr als 4.691,18 € valutierte. Gegen eine höhere Valutierung spricht das vom Kläger vorgelegte Schreiben der X-Bank vom 22. Mai 2014. Die Beklagte als Anfechtungsgegnerin, die insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trägt, hat keine Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen, aus denen sich eine höhere Valutierung ergibt. Ihr war zuzumuten, dem Kläger eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen und insbesondere detailliert zum Valutastand vorzutragen.

Die Beklagte hat trotz Aufforderung durch das Finanzgericht – z.B. im Schreiben vom 5. September 2015 – auch keine Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen, aus denen sich eine Valutierung der am 29. März 2011 mit der laufenden Nr. 7 in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragenen Gesamtgrundschuld i.H.v. 50.000,- € für S. und sie selbst als Gesamtgläubiger ergibt. Dahingehende schuldrechtliche Vereinbarungen sind nicht geltend gemacht worden. Von der Beklagten und / oder S. freiwillig eingegangene Verpflichtungen ohne wirtschaftlich und rechtlich nachvollziehbare Grundlage, die lediglich den Zweck haben, die Grundstücke B.-Str. der Haftungsmasse durch vermeintlich vorrangige, den Wert ausschöpfende Belastungen zu entziehen, könnten ohnehin nicht berücksichtigt werden.

dd) Eine Gläubigerbenachteiligung war – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Grundstück B.-Str. wegen des von ihr behaupteten Fehlens einer Trennwand zum daneben liegenden Objekt seit dem Jahr 2009 wertlos war und daher bei einer Zwangsversteigerung kein Erlös erzielt worden wäre.

Die Beklagte hat ihren Vortrag, die Trennwand sei erforderlich und ihr Fehlen wertmindernd, nicht näher substantiiert. Auf Nachfrage des Finanzgerichts mit Schreiben vom 23. November 2017 beim Bauamt … hat dieses mit E-Mail vom 5. Dezember 2017 unter Beifügung von Photos und eines Grundrissplans mitgeteilt, dass eine Trennwand vorhanden sei. Für eine Werthaltigkeit des Grundstücks B.-Str. trotz etwaigen Fehlens der Trennwand im Jahr 2011 spricht, dass der Notar D. bei der am 14. März 2011 vorgenommenen Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten zum Angebot ihres Ehemanns S. auf Abschluss eines Übertragungsvertrags hinsichtlich des Grundstücks B.-Str. von einem Gegenstandswert i.H.v. 100.000,- € ausgegangen ist. Wäre das Grundstück zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Beklagten und ihres Ehemanns, die die Kosten der Beurkundung nach Maßgabe des Gegenstandswerts zu tragen hatten, wegen des Fehlens einer Trennwand wertlos gewesen, wäre die Angabe eines Gegenstandswerts in der genannten Höhe nicht nachvollziehbar. Mit ihrem Vortrag, sie habe nachträglich eine Gegenleistung i.H.v. 25.000,- € erbracht, macht die Beklagte auch selbst deutlich, dass das Grundstück B.-Str. eine Gegenleistung trotz fehlender Trennwand in dieser Höhe gerechtfertigt hätte. Zudem ist das Grundstück B.-Str. nicht nur bereits mit notariellem Vertrag vom 11. September 2008 zu einem Kaufpreis von 25.000,- € angekauft, sondern auch mit notariellem Vertrag vom 3. März 2014 zu einem Kaufpreis von 25.000,- € weiterverkauft worden. Vor diesem Hintergrund geht das Finanzgericht davon aus, dass der Verkehrswert des Grundstücks B.-Str. am 18. März 2011 jedenfalls nicht unter 25.000,- € lag.

Bei Berücksichtigung der vorrangigen Belastung i.H.v. 4.691,18 € zugunsten der X-Bank und von Kosten der Zwangsversteigerung (Gebühren und Auslagen) in anhand der Berechnungen der Rechtspflegerin beim Amtsgericht A. im Schreiben vom 30. November 2017 großzügig geschätzter Höhe von rund 4.500,- € bliebe von dem voraussichtlich bei einer Zwangsversteigerung am 18. März 2011 erzielbaren Erlös, den das Gericht unter Berücksichtigung eines Abschlags i.H.v. 10 % von dem auf 25.000,- € geschätzten Verkehrswert mit 22.500,- € ansetzt, immer noch eine positive Differenz von mehr als 12.500,- €. Die Verwertung des Grundstücks B.-Str. zum Zwecke des Erzielens eines Betrages in dieser Größenordnung wäre auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

d) Da im Streitfall mangels wertausschöpfender Belastung des werthaltigen Grundstücks B.-Str. bereits der rechtsgeschäftliche Vorgang als solcher nach seinem Gesamtinhalt ohne das Hinzutreten anderer außerhalb liegender Umstände für die Gläubiger von S. benachteiligend gewesen ist, handelt es sich um eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. zu der Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gläubigerbenachteiligung z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11, juris Rz 108 m.w.N.). Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Gläubigerbenachteiligung gegeben war (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11, juris Rz 108, 110).

Auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses stellt die BGH-Rechtsprechung nur für die Beantwortung der – im Streitfall wegen des Vorliegens einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht mehr entscheidungserheblichen – Frage des Vorliegens einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung z.B. im Rahmen des § 4 Abs. 1 AnfG ab (vgl. BGH-Urteile vom 15. Dezember 1994 IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, juris Rz 27; in ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080, juris Rz 6; vom 17. Dezember 1998 IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, WM 1999, 226, juris Rz 26; BGH-Beschluss vom 21. Februar 2013 IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608, juris Rz 3 m.w.N.; vgl. auch Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 1 Rz 41 m.w.N.).

Da im Streitfall eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung gegeben ist, kommt es für die Frage, ob ein zu erwartender Versteigerungserlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten der Zwangsversteigerung übersteigen würde, nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, sondern auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung, also den Erwerb des Anwartschaftsrechts durch die Beklagte am 18. März 2011.

Selbst wenn man jedoch – entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts – im Streitfall auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abstellte, läge eine (fortbestehende) objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da auch zu diesem Zeitpunkt ein zu erwartender Versteigerungserlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten der Zwangsversteigerung überstiegen hätte.

aa) Im Streitfall war ein Versteigerungserlös i.H.v. mindestens 22.500,- € auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu erwarten, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seit dem 18. März 2011 der Verkehrswert des Grundstücks B.-Str. unter den Wert von 25.000,- € gefallen sein könnte. Das Grundstück B.-Str. ist mit notariellem Vertrag vom 3. März 2014 zu einem Kaufpreis von 25.000,- € weiterverkauft worden. Der Sachverständige O. hat in dem für das Amtsgericht A. in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Az. … erstellten Gutachten auf den Bewertungsstichtag 23. Juni 2016 einen Verkehrswert für das Grundstück B.-Str. von 26.000,- € ermittelt.

Wertsteigerungen infolge der allgemeinen Marktlage, die auch ohne die angefochtene Rechtshandlung eingetreten wären, sind, ebenso wie Wertsteigerungen infolge Wegfalls vorrangiger Belastungen, grundsätzlich zugunsten des Anfechtungsgläubigers zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf dem Einsatz eigener Mittel des Anfechtungsgegners beruhen (BGH-Urteil vom 24. September 1996 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, WM 1996, 2080, juris Rz 7 m.w.N.). Ausweislich des mit E-Mail vom 13. September 2017 dem Kläger von der X-Bank übersandten Jahreskontoauszugs valutierte die Grundschuld i.H.v. 50.000,- € zugunsten der X-Bank aufgrund zwischenzeitlicher vollständiger Tilgung des abgesicherten Darlehens nur bis zum 1. Juni 2011 i.H.v. 4.691,18 €. Da die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen hat, dass der Restbetrag i.H.v. 4.691,18 € aus ihren eigenen Mitteln und ohne eigene rechtliche Verpflichtung getilgt worden ist, wäre er bei der Prüfung einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht abzuziehen.

bb) Auch eine wertausschöpfende Belastung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist nicht ersichtlich. Eine solche könnte nicht damit begründet werden, dass am 30. März 2011 – im gleichen Rang mit der Eintragung einer Vormerkung auf Übertragung des (Mit-)Eigentums für die Beklagte gemäß der Bewilligung vom 7. Februar 2011 in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs – aufgrund des Ersuchens des Finanzamts vom 1. März 2011 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens in der Dritten Abteilung des Grundbuchs Sicherungshypotheken für die Stadt … i.H.v. 54.139,10 € und i.H.v. 62.772,03 € eingetragen worden sind und nach wie vor in annähernd gleicher Höhe valutieren.

Insoweit kann die Frage offenbleiben, ob – wie der Kläger meint – die Beklagte aus dem Übertragungsvertrag vom 7. Februar / 14. März 2011 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen S. auf Freistellung von den aus den Sicherungshypotheken resultierenden Verpflichtungen hatte. Versteht man den Übertragungsvertrag vom 7. Februar / 14. März 2011 dahin, dass die Beklagte das Grundstück B.-Str. frei von Ansprüchen Dritter erhalten sollte, haftete S. der Beklagten gegenüber zwar für den in der zusätzlichen Belastung des Grundstücks B.-Str. liegenden Rechtsmangel. Allerdings ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass S. zu irgendeinem Zeitpunkt finanziell in der Lage war, die Belastung durch die Sicherungshypotheken abzulösen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11, juris Rz 115 a.E.). Dies könnte zwar dafür sprechen, von einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks B.-Str. durch die Sicherungshypotheken im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auszugehen. Gleiches würde gelten, wenn man angesichts der Kenntnis der Beklagten von den Abgabenschulden von S. annähme, dass sich S. und die Beklagte am 7. Februar / 14. März 2011 darüber einig waren, dass die Beklagte das Grundstück B.-Str. nicht frei von Belastungen zugunsten der Stadt … erhalten sollte und S. daher keine vertragliche Gewährleistungspflicht gegenüber der Beklagten traf.

Eine danach wertausschöpfende Belastung des Grundstücks B.-Str. ließe aber nicht die Benachteiligung des Finanzamts bzw. der Stadt … als Gläubiger von S. durch die Begründung des Anwartschaftsrechts der Beklagten am 18. März 2011 entfallen. Die Aussichten des Finanzamts bzw. der Stadt …, bei einer Vollstreckung in das Grundstück B.-Str. die gegen S. bestehenden Abgabenforderungen ganz oder zum Teil zu realisieren, werden durch die Sicherungshypotheken nicht verschlechtert. Die wertausschöpfenden Sicherungshypotheken sichern vielmehr die Befriedigungsmöglichkeit des Finanzamts bzw. der Stadt … ab, die durch die Begründung des Anwartschaftsrechts der Beklagten am 18. März 2011 beeinträchtigt worden sind und durch die Anfechtung des Finanzamts wiederhergestellt werden sollten. Die Sicherungshypotheken können dem vom Finanzamt geltend gemachten und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG) auf den Kläger übergeleiteten Anfechtungsanspruch daher nicht entgegen gehalten werden.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil das Finanzamt die Anfechtung erklärt hat, während die Sicherungshypotheken nicht für das Finanzamt, sondern nur auf Veranlassung des Finanzamts für die Stadt … in das Grundbuch des Grundstücks B.-Str. eingetragen worden sind. Denn § 252 AO fingiert für das Vollstreckungsverfahren nach §§ 249 – 346 AO die Körperschaft als Gläubigerin des zu vollstreckenden Anspruchs, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Diejenige Körperschaft, der im Streitfall das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde angehört, ist die Stadt … . Deshalb ist zu Recht auf Veranlassung des Finanzamts die Stadt … als Begünstigte der Sicherungshypotheken in das Grundbuch des Grundstücks B.-Str. eingetragen worden.

cc) Eine wertausschöpfende Belastung wäre auch nicht deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz anzunehmen, weil am 21. September 2011, also am selben Tag, an dem die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks B.-Str. ins Grundbuch eingetragen wurde, gemäß Bewilligungen vom 1. März 2011 und 19. September 2011 eine Grundschuld i.H.v. 80.000,- € für die L.-GmbH in der Dritten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eingetragen wurde. Denn die einmal eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nicht durch spätere Umstände – vor Vollendung der Vermögensverschiebung durch Eigentumsübertragung – wieder beseitigt werden (vgl. OLG München, Urteil vom 20. Mai 2003 23 U 4260/02, ZVI 2003, 650, WM 2004, 1044, juris Rz 34 m.w.N.).

Der BGH hält zwar bei einem – wie hier – mehraktigen Rechtsgeschäft grundsätzlich den letzten Teilakt für maßgeblich, um zu gewährleisten, dass eine Vermögensverschiebung zu diesem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsmasse endgültig geschmälert wird, noch die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes erfüllen kann, wenn dies bezüglich der vorangegangenen Teile des – nach dem Willen der Beteiligten einheitlichen – Rechtsvorgangs noch nicht der Fall war. Darin kommt der Anfechtungszweck zum Ausdruck, eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung des Schuldnervermögens oder der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger wieder rückgängig zu machen. Dieser Zweck würde aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn die zugunsten der benachteiligten Gläubiger vorgenommene weite Deutung des Begriffs der anfechtbaren Rechtshandlung dazu führen würde, dass der Schuldner eine bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung – und eine damit verbundene Anfechtungsmöglichkeit – willkürlich beseitigen könnte, indem er die Sache vor der Übereignung an einen Dritten wertausschöpfend belastet (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 184, juris Rz 27 m.w.N.).

Abgesehen davon war die L.-GmbH gegenüber der Beklagten gemäß § 888 Abs. 1 BGB verpflichtet, die erst am 21. September 2011 für sie ins Grundbuch des Grundstücks B.-Str. eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Denn die Grundschuld war nicht in dem Übertragungsvertrag vom 7. Februar / 14. März 2011 genannt und wurde zeitlich nach der zugunsten der Beklagten am 30. März 2011 eingetragenen Vormerkung auf Übertragung des (Mit-)Eigentums am Grundstück B.-Str. ins Grundbuch eingetragen. Die zugunsten der Beklagten am 30. März 2011 eingetragene Vormerkung sicherte den Erwerb eines nur mit den im Übertragungsvertrag vom 7. Februar / 14. März 2011 genannten Grundschulden belasteten Grundstücks. Deshalb war die Eintragung der Grundschuld für die L.-GmbH insoweit unwirksam (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sollte die Beklagte auf ihren Anspruch gegen die L.-GmbH auf Löschung der Grundschuld gemäß § 888 Abs. 1 BGB verzichtet haben, wäre die Rechtslage nicht anders, als wenn die Beklagte selbst die Grundschuld für die L.-GmbH bestellt und dadurch die Anwartschaft und ihr (Mit-)Eigentum belastet hätte. Das Anfechtungsrecht der Gläubiger würde dadurch nicht berührt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 184, juris Rz 28).

e) Das Finanzamt als örtlich und sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde war gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung für die Stadt … als Gläubiger (§ 252 AO) berechtigt. S. schuldete fällige Abgaben aus zahlreichen bestandskräftigen Abgabenbescheiden, die am 1. Januar 2011 einschließlich Nebenforderungen eine sechsstellige €-Höhe hatten. Die Vollstreckung in das Vermögen des S. war erfolglos geblieben. Das Finanzamt hat mit dem Duldungsbescheid vom 21. November 2011 die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. von S. auf die Beklagte angefochten. Das Finanzamt hat sich dabei auf den – mit § 134 InsO inhaltsgleichen – § 4 AnfG gestützt.

Die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG lagen ebenfalls vor, da es sich bei der Beklagten, die im Jahr 2011 noch mit S. verheiratet war, als Ehefrau um eine nahestehende Person i.S. des § 138 InsO handelte und die Gläubiger des S. durch den Übertragungsvertrag vom 7. Februar / 14. März 2011 unmittelbar benachteiligt wurden (s.o. c). § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG erfasst nicht nur entgeltliche Verträge, sondern auch unentgeltliche Verfügungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11, juris Rz 101).

Sowohl die Zweijahresfrist für die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG als auch die Vierjahresfrist für die Anfechtung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG wurden eingehalten. Gemäß § 7 Abs. 1 AnfG sind die in den §§ 3 und 4 AnfG bestimmten Fristen von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid tritt an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung die Bekanntgabe des Duldungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2004 VII B 255/03, juris Rz 5 m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 13; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 191 AO Rz 147 m.w.N.). Dabei wahrt die rechtzeitige Geltendmachung des Primäranspruchs auf Bereitstellung des anfechtbar weggegebenen Gegenstands zugleich die Anfechtungsfrist für den Anspruch auf Wertersatz, und umgekehrt (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 104).

Zwischen dem Erwerb des Anwartschaftsrechts an dem Grundstück B.-Str. durch die Beklagte am 18. März 2011 und der Bekanntgabe des vom 21. November 2011 datierenden Duldungsbescheids im November 2011 und erst recht zwischen der Vollendung des Erwerbsvorgangs mit Umschreibung des (Mit-)Eigentums auf die Beklagte am 21. September 2011 und der Bekanntgabe des Duldungsbescheids vom 21. November 2011 lagen nur wenige Monate. Es kann daher offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der Anfechtungsfristen abzustellen ist (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 128, 184, juris Rz 31; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1997 VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, juris Rz 9 m.w.N.).

Die Anfechtung des Finanzamts war nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen wurde, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Schuldner und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner das erworbene Grundstück wieder abzunehmen, oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer volle Befriedigung erlangen könnte (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 2 Rz 52 f.). Für das Vorliegen derlei Umstände ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den dem Finanzgericht vorliegenden Akten Anhaltspunkte.

f) Sowohl im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG als auch im Falle der Anfechtung eines vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossenen Vertrags i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG, durch den seine Gläubiger – wie hier (s.o. d)) – unmittelbar benachteiligt werden, kommt es auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Übertragenden nicht an (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2013 2 U 262/11, juris Rz 123 m.w.N.). Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass S. seine Gläubiger durch die Übertragung des Grundstücks B.-Str. auf seine damalige Ehefrau, die Beklagte, benachteiligen wollte, indem er dadurch gerade deren Zugriff darauf verhindern wollte.

Ein Vorsatz der Beklagten bezüglich der Gläubigerbenachteiligung ist im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 4 AnfG nicht erforderlich (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 4 Rz 11). Demgegenüber ist eine Anfechtung eines vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossenen Vertrags i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ausgeschlossen, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Im Streitfall scheitert eine Anfechtung jedoch nicht an diesem subjektiven Merkmal. Denn die Beklagte hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihr bei der notariellen Annahme des vom 7. Februar 2011 datierenden Übertragungsangebots am 14. März 2011 ein Vorsatz von S., seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen wäre. Wie die auch von ihr unterschriebene Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Vollziehungsbeamten V. vom 13. April 2011 in der damals gemeinsam mit ihr bewohnten Wohnung des S. in … und ihre Eidesstattliche Versicherung vom 16. Oktober 2014 zeigen, war sie über die wiederholten fruchtlosen Pfändungsversuche des Finanzamts sowie die Vermögenssituation und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit ihres damaligen Ehemanns S. bereits Anfang des Jahres 2011 informiert gewesen.

2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Derjenige, der in einer von §§ 3 ff. AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muss dem dadurch benachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen. Ein auf diesem Weg entstandener Anspruch erlischt aufgrund nachfolgender Ereignisse in der Regel auch dann nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhaltenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu leisten. Da im Gläubigeranfechtungsrecht allein der reale Geschehensablauf maßgeblich ist, kann das die Gläubigeranfechtung begründende Handeln durch nachfolgendes Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen fortdauert (BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, NJW 2004, 2900, juris Rz 12 m.w.N.).

Ab Übergang der Anfechtungsbefugnis auf den Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG) war der Rückgewähranspruch allerdings nicht mehr darauf gerichtet, dem anfechtenden Finanzamt den Anfechtungsgegenstand zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung bis zur Höhe seiner titulierten Forderung zur Verfügung zu stellen, sondern auf Rückgewähr des anfechtbar Weggegebenen an die Insolvenzmasse zu Händen des Klägers als Insolvenzverwalter (Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 16 Rz 7, 13; MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 16 Rz 12, 14). Während der Anfechtungsprozess eines Gläubigers ausschließlich im Interesse der Realisierung der individuellen Forderung des Gläubigers geführt wird, wird der Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters zur Masseanreicherung im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger geführt.

Nachdem zugunsten der S.-GmbH am 6. März 2014 in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs des Grundstücks B.-Str. eine Vormerkung auf Übertragung des (Mit-)Eigentums eingetragen und die S.-GmbH sodann am 2. Dezember 2014 als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks B.-Str. ins Grundbuch eingetragen worden war und sich hieran zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nichts geändert hatte (vgl. zur Maßgeblichkeit des letztgenannten Zeitpunkts für die Beurteilung der Unmöglichkeit Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 11 Rz 37), kam allerdings nicht mehr der Primäranspruch auf Rückgewähr in Betracht, sondern nur noch der Sekundäranspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB auf Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGH-Urteil in ZInsO 2006, 151, ZIP 2006, 387, juris Rz 17; OLG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2009 2 U 26/05, juris Rz 71). Als erzielbarer Wert ist im Zweifel der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 124; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl., § 11 Rz 43; OLG München, Urteil in ZVI 2003, 650, WM 2004, 1044, juris Rz 47).

Der Beklagten ist seit der Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück B.-Str. auf die S.-GmbH die (Rück-)Übertragung desselben an die Insolvenzmasse zu Händen des Klägers aus rechtlichen Gründen unmöglich i.S. des § 275 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 106). In einem solchen Fall kommt nur ein Sekundäranspruch auf Wertersatz in Betracht. Der Kläger hat deshalb zutreffend erstmals mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 Wertersatz beantragt.

Mit Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juni 2014 beim Finanzgericht am 16. Juni 2014 ist der Klageantrag des Klägers auf Wertersatz beim Finanzgericht rechtshängig geworden. Zeitlich entspricht die Rechtshängigkeit im Finanzgerichtsprozess der Anhängigkeit eines Verfahrens. Erforderlich ist nur, dass die Klage bei Gericht erhoben wird, also dort eingeht oder zu Protokoll genommen wird (§ 66 Satz 1 FGO). Eine Zustellung an die Beklagte ist, anders als im Zivilprozess, für die Rechtshängigkeit nicht erforderlich. Eine Ausnahme gilt gemäß § 66 Satz 2 FGO nur für Klagen in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens, die erst mit Zustellung rechtshängig werden.

a) Die Beklagte haftet nicht bloß als gewöhnliche Bereicherungsschuldnerin gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 BGB. Denn die Haftung kann nur nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG gemildert sein, wenn die Anfechtung ausschließlich auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt wird. Greift hingegen die Anfechtung gleichzeitig nach anderen Vorschriften – wie im Streitfall nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG – durch, ist § 11 Abs. 2 AnfG insoweit nicht anzuwenden (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 111). Im Übrigen ist der Anfechtungsgegner, der eine unentgeltliche Leistung empfangen hat, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG nicht mehr begünstigt, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ab diesem Zeitpunkt haftet er uneingeschränkt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 141, 145).

Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass das Vermögen des Leistenden nicht (mehr) ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Denn dass unter dieser Voraussetzung jede unentgeltliche Weggabe von Vermögen die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter schmälert, liegt auf der Hand. Ein regelmäßiges Beweisanzeichen für die Überschuldung ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Leistenden i.S.v. § 17 InsO, sondern auch schon seine erst drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO. Diese Voraussetzung ist spätestens mit Rechtshängigkeit einer Anfechtungsklage bzw. Bekanntgabe eines Duldungsbescheids erfüllt (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 141; vgl. dazu, dass bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung die Bekanntgabe des Duldungsbescheids tritt, BFH-Beschluss vom 1. März 2004 VII B 255/03, juris Rz 5 m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 238, 505, BStBl II 2013, 128, juris Rz 13; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 191 AO Rz 147 m.w.N.).

Im Streitfall war die Beklagte hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung jedenfalls seit Bekanntgabe des Duldungsbescheids im November 2011 bösgläubig. Der Kläger hat zudem im Einzelnen unter Hinweis u.a. auf die auch von der Beklagten unterschriebene Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Vollziehungsbeamten V. vom 13. April 2011 in der damals gemeinsam mit ihr bewohnten Wohnung des S. in … und auf die Eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 16. Oktober 2014 dargelegt, dass sie über die wiederholten fruchtlosen Pfändungsversuche des Finanzamts sowie die Vermögenssituation und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit ihres damaligen Ehemanns S. bereits Anfang des Jahres 2011 informiert gewesen sei. Die Beklagte hat dies nicht widerlegt oder hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, welche auf ihre Unkenntnis schließen lassen könnten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Trotz Kenntnis der gegen sie mit Duldungsbescheid vom 21. November 2011 geltend gemachten Anfechtung nach dem AnfG hat sie das Grundstück B.-Str. in der ersten Hälfte des Jahres 2014 auf die S.-GmbH, deren Alleingesellschafterin sie im Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis zum 3. Juli 2014 war, wirksam übertragen und sich dadurch die Erfüllung des Anspruchs des Anfechtungsgläubigers nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG unmöglich gemacht. Sie haftet daher gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB und kann sich nicht auf Entreicherung berufen.

b) Der Anfechtungsgegner haftet aufgrund der in Bezug genommenen §§ 987 Abs. 2, 989 BGB ausnahmsweise nicht auf Wertersatz, soweit er den Untergang, die Verschlechterung oder das Unvermögen zur Herausgabe nicht verschuldet hat. Bei der Bestimmung des Verschuldensmaßstabs ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG „der Mangel des rechtlichen Grundes“ dem Empfänger (Anfechtungsgegner) als von Anfang an bekannt gilt (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 BGB). Dieser ist deshalb so zu behandeln, als wäre der Rückgewähranspruch gegen ihn schon in demjenigen Zeitpunkt rechtshängig geworden, in dem die anfechtbare Handlung ihm gegenüber i.S.v. § 8 AnfG vorgenommen wurde. Wie ein Besitzer nach Rechtshängigkeit muss er deshalb stets mit der Verwirklichung der Rückgewährpflicht rechnen (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 111). Wegen des frühen fiktiven Rechtshängigkeitszeitpunkts löst der Anfechtungsgegner insbesondere mit einer freiwilligen Weiterübertragung, die ihm die Rückgewähr unmöglich macht, regelmäßig die Wertersatzpflicht aus (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 104, 112).

Hat der Anfechtungsgegner durch die Weiterübertragung nichts oder weniger erlangt als den Wert des Gegenstandes, schuldet er dennoch diesen Wert. Es kommt daher im Streitfall nicht darauf an, ob die S.-GmbH den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 25.000,- € an die Beklagte gezahlt hat oder – wie die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 behauptet hat – nicht. Einen etwaigen Mehrerlös darf der Anfechtungsgegner ebenfalls nicht behalten. Der Anfechtungsgegner trägt zudem das Risiko allgemeiner Wertsteigerungen zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses. Aber auch ein erst nach der Weiterveräußerung eintretender Wertverlust des anfechtbar erlangten Gegenstands entlastet den Anfechtungsgegner nicht mehr (MünchKommAnfG-Kirchhof, 2012, § 11 Rz 18, 112, 118, 120, 134 m.w.N.).

Aufgrund der Verweisung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 BGB löste die Beklagte mit der freiwilligen Übertragung des Grundstücks B.-Str. auf die S.-GmbH, die ihr die Rückgewähr an den Kläger unmöglich macht, die Wertersatzpflicht aus. Die Beklagte hat für den Fall des Vorhandenseins einer Trennwand im Schriftsatz vom 24. März 2014 einen Verkehrswert für das Grundstück B.-Str. von „allenfalls 27.000,- €“ angegeben. Der Sachverständige O. hat in dem für das Amtsgericht A. in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Az. … erstellten Gutachten auf den Bewertungsstichtag 23. Juni 2016 einen Verkehrswert für das Grundstück B.-Str. von 26.000,- € ermittelt. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat sich der Sachverständige O. in seinem Gutachten nicht auf Erkenntnisse von nicht identifizierten Auskunftspersonen, die er als Mieter des Objekts bezeichnet habe, gestützt. Vielmehr hat er sich hinsichtlich der marktüblichen Miete für das Ladenlokal auf dem Grundstück B.-Str. auf den IVD-Nord-Immobilien-Preisspiegel gestützt und gerade nicht auf Angaben eines angeblichen Mieters. Wörtlich heißt es hierzu auf Seite 18 des Gutachtens: „Von Eigentümerseite wurden zur Nutzung des Ladenlokals keine Angaben gemacht. Vor Ort bzw. im Ladenlokal war eine Person anzutreffen, die sich als zukünftiger Mieter ausgab und bereits mit Renovierungsarbeiten begann. Die konkrete Miethöhe des Bewertungsobjektes wurde allerdings nicht genannt. Laut ImmoWertV 2010 ist bei der Ertragswertanalyse die marktübliche Miete zu ermitteln bzw. in Ansatz zu bringen. [Absatz] Im IVD-Nord-Immobilien-Preisspiegel 2016 werden im Bereich … folgende Angaben zu Ladenmieten gemacht: […]“.

Ein Verkehrswert i.H.v. 26.000,- € war dem Grundstück B.-Str. auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, am 25. Januar 2018, beizumessen. Insoweit bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wie dem erkennenden Senat des Finanzgerichts aufgrund seiner Spezialzuständigkeit für Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Bewertung bekannt ist, haben sich im Ortsteil …, in dem das Grundstück B.-Str. belegen ist, seit 2016 die Immobilienwerte nicht erheblich verändert. Auch die Beteiligten haben keine Anhaltspunkte für erhebliche Wertveränderungen seit 2016 vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten, es sei eine Wertminderung durch zwischenzeitliche Entfernung einer Trennwand eingetreten, ist bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung unsubstantiiert geblieben. Jedenfalls am 5. Dezember 2017 war nach den Feststellungen des Bauamts …, das vom Finanzgericht mit Schreiben vom 23. November 2017 um Auskunft gebeten worden ist, eine Trennwand vorhanden. Ein Verkehrswert i.H.v. 26.000,- € war dem Grundstück B.-Str. daher auch noch am 5. Dezember 2017 beizumessen. Dass die Trennwand nach dem 5. Dezember 2017 entfernt worden ist und deshalb bei einer Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur ein geringerer Erlös als der Verkehrswert zu erzielen wäre, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür weder ersichtlich noch vorgetragen, dass bei einer Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein geringerer Wert als der Verkehrswert von 26.000,- € zu erzielen wäre. Es ist daher kein Abschlag von dem zugrunde zu legenden Verkehrswert vorzunehmen.

Vorrangige Belastungen muss sich der Kläger nicht als Abzugsposten bei dem von der Beklagten geschuldeten Schadensersatz in Höhe des bei einer Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erzielbaren Wertes des Grundstücks B.-Str. von 26.000,- € entgegenhalten lassen, da es nach dem oben zu Ziff. 1 Buchst. d Gesagten keine Belastungen gibt, die gegenüber dem mit der Aufnahme des vorliegenden Prozesses auf den Kläger übergegangenen Anfechtungsanspruch nach dem AnfG vorrangig sind. Für den Abzug von fiktiven Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Schadensersatzanspruch des Klägers ist ebenfalls kein Raum. Denn die Beklagte hat gerade die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens und dadurch die Entstehung von entsprechenden Kosten durch die wirksame Übertragung des Grundstücks B.-Str. auf die S.-GmbH schuldhaft vereitelt.Soweit der Kläger Wertersatz nach Maßgabe des Wertes des Grundstücks B.-Str. im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung im März 2011 bzw. des Erwerbs des Anwartschaftsrechts durch die Beklagte am 18. März 2011 begehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im März 2011 hatte weder das Finanzamt einen Bereitstellungsanspruch noch der Kläger einen Rückgewähranspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zudem geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr um den Bereitstellungs- bzw. Rückgewähranspruch, sondern um einen Wertersatzanspruch. Ein solcher wurde erstmals mit Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 12. Juni 2014 beim Finanzgericht am 16. Juni 2014 rechtshängig.

c) Der zuerkannte Zinsanspruch ab dem 17. Juni 2014 ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB. Der Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2014 mit dem entsprechenden Antrag auf Wertersatzersatz ist am 16. Juni 2014 beim Finanzgericht eingegangen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH-Urteil vom 10. Oktober 2017 XI ZR 555/16, WM 2017, 2259, juris Rz 17 m.w.N.).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.

Da der Kläger mit seinem Begehren nur teilweise – nämlich i.H.v. 26.000,- € – Erfolg hat, sind die Verfahrenskosten gemäß § 136 Abs. 1 FGO entsprechend dem Verhältnis vom Obsiegen zum Unterliegen zu teilen. Die Obsiegensquote des Klägers beläuft sich auf rund 52 % und die Unterliegensquote auf 48 %. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens zu 48 % vom Kläger und zu 52 % von der Beklagten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Entscheidung beruht allein auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

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