Hessisches Finanzgericht, Az: 8 K 1658/13, Urteil vom 02.07.2014 Leitsätze: Nach der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch gegen einen behördlichen Bescheid schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der jeweiligen Behörde zu erklären. Eine „Schriftlichkeit“ in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 AO ist die elektronische Einspruchseinlegung als Erklärung, für die das Gesetz in § 357 Abs. 1 […]