BFH, Az.: V B 119/09, Beschluss vom 23. 11. 2010 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die gezahlte Versicherungssteuer auf seine Berufshaftpflichtbeiträge eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. […]